2.3 Echter kollektiver Rechtsschutz und kollektiver Rechtsschutz in den Formen des Individualrechtsschutzes Im Rahmen der erwähnten Begriffsbildung (vgl. vorne Ziffer 2.1) sowie der Zweck- und Zielsetzungen (vorne Ziffer 2.2) ist bei den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes zu unterscheiden zwischen solchen, die eine echte kollektive Rechtsdurchsetzung bewirken, indem gewisse Ansprüche kollektiv durchgesetzt werden, und jenen, mit welchen trotz primär individueller Wirkung innerhalb der Formen des Individualrechtsschutzes eine bestimmte Kollektivierung des Rechtsschutzes erreicht werden kann.