Weil der finanzielle Schaden der oder des einzelnen Geschädigten nur sehr gering, teilweise geradezu marginal ist, sieht diese(r) in der Regel von der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung ab, weil sich der (finanzielle) Aufwand im Verhältnis zum mutmasslichen maximalen Prozessgewinn nicht lohnt. Dabei spricht man von «rationalem Desinteresse» oder sogenannter «rationaler Apathie», indem der Geschädigte gerade aus ökonomischen Überlegungen von der Rechtsdurchsetzung absieht und seine Ansprüche nicht verwirklicht werden.39 2.