In Fällen von Massenschäden zeigen sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung drei besondere Problemstellungen: 1. Die oder der Einzelne hat einen Schaden erlitten, der für sie oder ihn nicht bloss ein wertmässig kleiner, vernachlässigbarer Sach- oder Vermögensschaden darstellt, sondern dieser ist von solcher Bedeutung, dass eine Rechtsdurchsetzung beabsichtigt und angestrebt wird. Gleichzeitig ist die oder der Geschädigte nicht alleine in dieser Situation, sondern eine Vielzahl von Personen befindet sich in der gleichen Lage.