16 Ausnahmsweise besteht eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte, so insb. bei Gesamtrechtsnachfolgen oder kraft positivrechtlicher Anordnung, vgl. nur BSK ZPO-OBERHAMMER, Vor Art. 236–242 N 48 ff. 17 Allgemein wird der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die (gesamten) Kosten eines Verfahrens und/oder insbesondere auch die Kosten, die der Gegenpartei bei der Prozessführung entstanden sind, zu tragen hat als «Loser pays all»- oder «Loser pays»-Regel bezeichnet, welche auch als «English rule» gilt. Der Gegensatz dazu ist die sog. «American rule», wonach jede Prozesspartei ihre eigenen Prozesskosten zu tragen hat. 18 Vgl.