2.2 Zielsetzung und Zwecke des kollektiven Rechtsschutzes Ziel des kollektiven Rechtsschutzes ist eine gegenüber dem Individualrechtsschutz effizientere und effektivere Rechtsdurchsetzung durch Kollektivierung von Interessen und Ressourcen in Fällen, in denen es um die Interessenwahrung und Rechtsdurchsetzung einer Vielzahl von Ansprüchen geht, die auf einer gleichen oder gleichartigen Rechts- und Tatsachenlage beruhen und sich gegen eine (oder wenige) Personen richtet. Ausgehend davon lassen sich als Zwecke des kollektiven Rechtsschutzes die prozessuale Effizienz, die Kompensation und die Prävention bestimmter unrechtmässi-