Da es um die Verwirklichung der subjektiven Rechte der beteiligten Parteien geht, sollen diesen grundsätzlich die damit verbundenen Kosten der Rechtsdurchsetzung nach bestimmten Tarifen (vgl. Art. 96 ZPO) überbunden werden. Nach dem in Artikel 106 ZPO niedergelegten sogenannten Erfolgsprinzip werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, was auf der Vermutung beruht, diese habe die Kosten der Rechtsverwirklichung verursacht.17 Primärer Zweck des Zivilprozesses ist somit die Gewährung von Individualrechtsschutz. Das Privatrecht verleiht den Einzelnen subjektive Rechte, zu deren Verwirklichung der Zivilprozess dient.