durch in ihren Rechten nicht betroffen, können daraus aber auch nichts zu ihren Gunsten ableiten.16 Die zivilprozessualen Regelungen über die Prozesskosten sind ebenfalls vor dem Hintergrund des Zwecks des Zivilprozesses als Individualverfahren zu sehen: Da es um die Verwirklichung der subjektiven Rechte der beteiligten Parteien geht, sollen diesen grundsätzlich die damit verbundenen Kosten der Rechtsdurchsetzung nach bestimmten Tarifen (vgl. Art. 96 ZPO) überbunden werden.