Gleichzeitig beschränkt sich die Verbindlichkeit (Rechtskraft) eines zwischen den Parteien ergehenden gerichtlichen Entscheids in subjektiver Hinsicht grundsätzlich auf die Parteien des Prozesses, deren subjektive Rechte gerade Gegenstand des Prozesses bildeten; nur für diese ist der Entscheid verbindlich, und nur diese sind daran gebunden.15 Nicht am Verfahren beteiligte Dritte sind dagegen nicht an den Entscheid gebunden und werden da-