Entsprechend dem vorrangigen Zweck des Zivilprozesses, subjektive Rechte der Einzelnen zu gewährleisten, gilt im Zivilprozess grundsätzlich der sogenannte Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO): Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Gleichzeitig beschränkt sich die Verbindlichkeit (Rechtskraft) eines zwischen den Parteien ergehenden gerichtlichen Entscheids in subjektiver Hinsicht grundsätzlich auf die Parteien des Prozesses, deren subjektive Rechte gerade Gegenstand des Prozesses bildeten;