(vgl. jedoch die notwendige Relativierung in Ziffer 2.3 nachfolgend).9 Zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche und Forderungen steht traditionell die individuelle Interessenwahrung im Vordergrund. Der Zivilprozess ist daher idealtypisch auf die individuelle Rechtsverfolgung zur Durchsetzung individueller Ansprüche zwischen einer klagenden Partei und einer beklagten Partei ausgerichtet, die sich im Verfahren gegenüber stehen.10 Den Parteien stehen individuelle Orientierungs-, Äusserungs-, Mitwirkungs- und Akteneinsichtsrechte zu, was sich aus Artikel 53 Absatz 1 ZPO11 sowie bereits aus Artikel 29 Absatz 2 BV12 und Artikel 6 Absatz 1 EMRK13 ergibt.14