2.1 Kollektiver Rechtsschutz als Sammelbegriff Unter dem (Sammel-)Begriff des kollektiven Rechtsschutzes7 werden verschiedene prozessuale Instrumente verstanden und zusammengefasst, die eine kollektive justizförmige Erledigung von (Schadenersatz- oder auch Unterlassungs-, durchaus aber auch Feststellungs-)Ansprüchen einer Vielzahl von gleich oder gleichartig betroffenen bzw. geschädigten Personen unter Bündelung ihrer Interessen und Ressourcen in einem einzigen (oder allenfalls ganz wenigen) gemeinsamen Verfahren ermöglichen.8 Insofern ist der Begriff durchaus in Abgrenzung zum Individualrechtsschutz zu sehen