Der Bundesrat erachtete daher die Frage als prüfenswert, ob für den Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit im Unterschied zum geltenden Recht nicht doch prozessuale Instrumente der kollektiven Interessenwahrung vorgesehen werden sollten.2 Diese Prüfung darf jedoch nicht auf den Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit isoliert bleiben. Vielmehr muss sie im Sinne eines sektorübergreifenden («horizontalen»)