1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Die Rechtsdurchsetzung erfolgt im schweizerischen (Privat-)Recht grundsätzlich durch Individualprozesse zwischen einem oder mehreren Kläger(n) auf der einen Seite und einem oder mehreren Beklagten auf der anderen Seite. Die Parteien sind direkt am Prozess beteiligt, führen diesen grundsätzlich selbst und für sich selbst, insbesondere unabhängig von anderen Parteien und Verfahren. Daneben existieren bestimmte Instrumente, die eine kollektive bzw. kollektivierte Rechtsdurchsetzung erlauben (z.B. die Klagenhäufung oder die Verbandsklage).