Letztere sind dem geltenden schweizerischen Recht nur vereinzelt bekannt, beispielsweise im Gesellschaftsrecht. Das schweizerische Recht kennt daneben mehrere Instrumente, mit welchen eine Kollektivierung des Rechtsschutzes erreicht werden kann, namentlich die (subjektive und objektive) Klagenhäufung, die Verbandsklagen sowie Muster- oder Testverfahren auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen. Demgegenüber sind dem schweizerischen Recht im Unterschied zu zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen allgemeine repräsentative Gruppenklagen nicht bekannt, obschon solche mit dem geltenden Recht durchaus kompatibel wären.