{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n – Zum Dritten wäre für die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage neben der Aufnahme der bereits einmal beschlossenen Bestimmung, wonach das Gericht die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen verteilen kann, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei (neuer Artikel Artikel 107 Absatz 1bis ZPO) in die Ausführungsgesetzgebung zur sog. Abzockerei-Initiative die\nSchaffung eines Vorabbefriedigungsrechts für klagende Aktionärinnen und Aktionäre hinsichtlich des diesen entstandenen mittelbaren Schadens zu prüfen. Dies könnte allenfalls im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision geschehen.\nDaneben ist als mögliche Massnahme zur Verbesserung die Einführung eigentlicher allgemeiner Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Betracht zu ziehen und eingehender zu prüfen, wobei primär zwei Modelle im Vordergrund stehen dürften:\n– Angesichts der positiven Erfahrungen im Ausland und aufgrund der guten Vereinbarkeit mit\ndem Prinzip des Individualrechtsschutzes wäre die Einführung gesetzlichen Regelungen für\nMuster- oder Testverfahren zur Geltendmachung von Massenschäden für die Schweiz zu prüfen (dazu Ziffer 3.3.3). Nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Grundlage könnte eine effektive Kollektivierung des Rechtschutzes erfolgen, denn nur dann käme dem Ergebnis verbindliche\nWirkung zu.\n– Als weitere Möglichkeit zur Verbesserung des effektiven Rechtsschutzes bei Massen- und\nStreuschäden sollten auch zwei Formen der Gruppenklage zumindest geprüft werden: Einerseits eine Gruppenklage aufgrund einer reinen opt in-Konzeption, d.h. lediglich gestützt auf eine\nausdrückliche Beitrittserklärung aller Gruppenmitglieder, und andererseits ein besonderes\nGruppenvergleichsverfahren zur kollektiven Abwicklung von vergleichsweisen Erledigungen von\nMassen- oder auch Streuschäden. Wie aufgezeigt, sind Formen von Gruppenklagen dem\nschweizerischen Recht in Einzelfällen bereits bekannt und mit diesem vereinbar. Mit einer opt\nin-Gruppenklage würde im schweizerischen Recht ein echtes Instrument des kollektiven\nRechtsschutzes zur Durchsetzung von Massenschäden zur Verfügung stehen. Weil dem zuständigen Gericht dabei eine zentrale Rolle zukommen müsste, um solche Massenverfahren\nüberhaupt effizient und kompetent abwickeln zu können, aber auch um allfällige Missbräuche\nsolcher Verfahren auszuschliessen, ist davon auszugehen, dass solche Gruppenklagen auf\nmaximal ein einziges kantonales Gericht zu konzentrieren wären. Andererseits wäre insbesondere die Einführung eines besonderen Gruppenvergleichsverfahrens nach dem Vorbild der niederländischen Regelung besonders zu prüfen (siehe auch Ziffern 3.4.3 und 3.4.5). Damit würde\nein effizientes System zur kollektiven, weil verbindlichen einvernehmlichen Regulierung von\nMassenschäden, allenfalls auch von Streuschäden zur Verfügung stehen, welches angesichts\nder notwendigen Prüfung eines Vergleiches durch ein Gericht hinsichtlich formeller und materieller Angemessenheit auch mit den schweizerischen Verfahrensgrundsätzen kompatibel wäre.\nWeil einem solchen Genehmigungsentscheid auch internationale Wirkungen zukommen, würde\ndamit auch die Schweiz als internationaler Justizstandort gestärkt.\nZentraler Punkt beider Modelle müsste ein besonderes Kostenregime sein, damit solche Gruppenklagen in der Realität auch finanzierbar wären. Festzuhalten wäre dabei jedenfalls am Anspruch auf Kostenersatz nach dem Erfolgsprinzip. Demgegenüber erscheinen eigentliche opt out-Gruppenklagen und\ndamit insbesondere auch eine Übernahme der US-amerikanischen class action für die Schweiz weder\nnotwendig noch sinnvoll.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 103\nBericht Bundesrat\n\n"}