{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n5.2 Mögliche Massnahmen zur Verbesserung der Durchsetzung\nvon Massen- und Streuschäden\nWenn es für die Zukunft darum gehen soll, die dargelegten Lücken im schweizerischen Rechtsschutzsystem zu schliessen, so haben die bisherigen Ausführungen gezeigt, dass dazu verschiedene Massnahmen in Betracht zu ziehen sind. Es stellt sich die Frage, mit welchen Instrumenten der kollektiven\nRechtsdurchsetzung erreicht werden könnte, dass eine effektive und insbesondere auch unter Kostenüberlegungen günstigere gemeinsame Rechtsdurchsetzung durch eine Vielzahl von Geschädigten\nsichergestellt wäre. In Bezug auf die Streuschäden wäre dabei auch zu prüfen, ob allenfalls die bestehenden Instrumente des öffentlichen Rechts zur Verfolgung vorab regulatorischer Ziele bei der Durchsetzung von Streuschäden in der bestehenden Form genügenden Schutz böten oder diese anzupassen, zu ergänzen oder zu revidieren wären. Dabei würde sich insbesondere die grundsätzliche Frage\nnach dem Verhältnis zwischen privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung bei Streuschäden stellen.\nIm Rahmen der bestehenden Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes kommen grundsätzlich\nMassnahmen in drei Bereichen in Betracht:\n– Zum Ersten wären Verbesserungen der geltenden Regelungen über die Prozesskosten dahingehend möglich, dass damit den spezifischen Gegebenheiten bei der Durchsetzung von\nMassenschäden entsprechend Rechnung getragen würde (siehe dazu Ziffern 3.1.4 und 4.1.2).\nKonkret ginge es dabei um Anpassungen der Artikel 98 und 106 ZPO sowie möglicher weiterer\ndamit zusammenhängender Bestimmungen. Damit könnte die Rechtsdurchsetzung von Massenschäden innerhalb der geltenden primär individuellen Instrumente der Rechtsdurchsetzung\nverbessert werden. Gleichzeitig sind Massnahmen denkbar, womit die nach heutigem Kenntnisstand zu wenig effizient funktionierende Prozessfinanzierung im Rahmen des geltenden\nRechts verbessert werden könnte. Während es für Privatpersonen primär um Information und\nAufklärung und höchstens in zweiter Linie allenfalls um gewisse minimale Anpassungen am geltenden Kostenrecht gehen würde, kämen in Bezug auf besondere Verbände oder Organisationen auch weitergehende Massnahmen zu deren Unterstützung in Betracht, damit diese vermehrt zur Durchsetzung von Massenschadensansprüchen in der Lage wären.\n– Zum Zweiten wäre denkbar, den Anwendungsbereich der Verbandsklage nach Artikel 89 ZPO\nin zwei zentralen Punkten massgebend zu erweitern, um damit die effektive Durchsetzung von\nMassen-, aber auch von Streuschäden zu ermöglichen (siehe Ziffer 3.2.4): Einerseits könnte\nder sachliche Anwendungsbereich über Persönlichkeitsverletzungen hinaus auf sämtliche\nRechtsgebiete erstreckt werden, insbesondere auch auf den eigentlich wirtschaftlichen Bereich.\nAndererseits würde sich die Frage stellen, ob nicht der funktionale Anwendungsbereich der\nVerbandsklage auf die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungs- bzw. Gewinnherausgabeansprüche, möglicherweise sogar allgemein auf die Geltendmachung reparatorischer Ansprüche zu erweitern wäre. Beides würde insbesondere die Durchsetzung von Streuschäden im\nWege der Verbandsklage möglich machen. Wiederum wäre dabei genau auf die damit zusammenhängende Kostenfrage sowie die Finanzierbarkeit solcher Verbandsklagen zu achten, damit solche auch als effektive Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung funktionieren\nkönnen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 102\nBericht Bundesrat\n\n"}