{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n4.4.4 Bewertung und Folgerungen\nPrimär bei Massenschadensfällen, aber vermehrt auch bei Streuschadensfällen, besteht in der heutigen vernetzten und globalisierten Welt sehr häufig ein internationaler Bezug. Dieser kann sich sowohl\nim Hinblick auf die Zuständigkeit und Durchführung von kollektiven Verfahren als auch bezüglich einer\nmöglichen Anerkennung und Vollstreckung entsprechender Entscheide oder Vergleiche ergeben. Im\nHinblick auf eine Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes in der Schweiz und eine mögliche\nSchaffung neuer Instrumente müsste daher dem internationalen Kontext eine zentrale Bedeutung\nzukommen: Aus gesetzgeberischer Sicht sollte es einerseits darum gehen, mögliche neue Regelungen bestmöglich in das bestehende System des internationalen Rechts einzufügen, um damit den\nRechtsschutz schweizerischer Personen und Unternehmen optimal zu gewährleisten. Gleichzeitig\nmüsste es auch ein Ziel sein, auf diese Weise die Schweiz als anerkannten Justizstandort zu erhalten\nund optimal zu positionieren. Bei all dem wären auch die weiteren Entwicklungen in der Europäischen\nUnion zu berücksichtigen, um nach Möglichkeit eine Kohärenz gerade in Bezug auf den gemeinsamen\neuropäischen Justizraum im Rahmen des bestehenden Lugano-Übereinkommens zu schaffen.\n\n5 Folgerungen\n5.1 Ungenügende Instrumente zur effektiven Durchsetzung\nvon Massen- und Streuschäden\nDie bestehenden zivilprozessualen Instrumente zur Geltendmachung und Durchsetzung von Massenschäden haben sich als unbefriedigend erwiesen, weil sie überwiegend auf dem System der individuellen Rechtsdurchsetzung mittels Individualprozess beruhen und demgegenüber echte Instrumente\nder kollektiven Rechtsdurchsetzung fehlen. Sie vermögen daher keine echte kollektive Rechtsdurchsetzung zu bewirken. Es bestehen daher im geltenden Rechtsschutzsystem Lücken zur effektiven\nDurchsetzung von Massen- und Streuschäden. Diese zeigen sich gerade im Bereich der sogenannten\nAnlegerschäden im Kapital- und Finanzmarktrecht, im Bereich des Kartell- und Lauterkeitsrechts, in\nallgemeinerer Form im Konsumentenrecht, aber auch im Gleichstellungsrecht (dazu Ziffern 2.3, 2.4\nsowie Ziffer 3).\nZu oft ist die individuelle Rechtsdurchsetzung für den Einzelnen mit einem derart hohen Prozesskostenrisiko verbunden, dass faktisch die Geltendmachung von Massenschäden verunmöglicht, ein effektiver Rechtsschutz und der Zugang zum Gericht in Frage gestellt sind (ausführlich Ziffer 4.1). Gleichzeitig haben sich die bestehenden Instrumente der kollektivierten Rechtsdurchsetzung von Massenschäden im Rahmen von koordinierten Individualverfahren (subjektive und objektive Klagenhäufung)\nals ungenügend erwiesen (dazu Ziffer 3.1.4). Der Weg über eine Art kollektive Rechtsdurchsetzung\nmittels Abtretung einer Vielzahl von Ansprüchen und anschliessender kollektiver Geltendmachung\ndurch den Zessionar – wie er beispielsweise in Österreich praktiziert wird – wird in der Schweiz mangels vergleichbarer Verbände und Prozessfinanzierung nicht genutzt (dazu Ziffer 3.1.3 und 3.1.4).\nInsbesondere steht auch das Institut der Verbandsklage nicht generell und nicht zur Durchsetzung von\nIndividualschäden zur Verfügung (ausführlich Ziffer 3.2). Muster- oder Testverfahren vermögen auf\nder Basis rein privater Vereinbarungen im Unterschied etwa zur Situation in Deutschland keine effektive kollektive Wirkung zu entfalten (dazu Ziffer 3.3). Die Idee einer kollektiven Rechtsdurchsetzung\nmittels eigentlicher Gruppenklagen ist dem schweizerischen Recht keinesfalls fremd, wie punktuelle\nRegelungen des geltenden Rechts belegen (siehe Ziffer 3.4.2). Ein allgemein zugängliches Instrument\nder kollektivierten Rechtdurchsetzung im Sinne einer Gruppenklage fehlt demgegenüber. Aufgrund\ndieses Befunds ergeben sich gerade auch im internationalen Kontext besondere Probleme (dazu Ziffer 4.4). Gleichzeitig kann im Falle eines Massenschadens die Funktionsfähigkeit des Justizsystems\ndurch eine massenhafte Inanspruchnahme durch die Geschädigten gefährdet sein (siehe Ziffer 4.3).\n\n273 EUROPÄISCHES PARLAMENT, Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Thema «Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz» (2011/2089[INI]).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 101\nBericht Bundesrat\n\nDie bestehenden, auf der individuellen Rechtsdurchsetzung beruhenden Instrumente der kollektiven\nRechtsdurchsetzung erweisen sich zur privatrechtlichen Geltendmachung von Streuschäden als kaum\nbis gar nicht tauglich (siehe Ziffern 2.3, 2.4 sowie Ziffer 3). Die Verbandsklage steht zur direkten Geltendmachung von Streuschäden nicht zur Verfügung (dazu Ziffer 3.2). Aufgrund der wertmässig kleinen Sach- oder Vermögensschaden kommt auch ein Vorgehen mittels Verbandsklage auf Feststellung und anschliessender Geltendmachung des Individualschadens nicht in Betracht (siehe Ziffer 3.2.4). Die bei Streuschäden bestehende «rationale Apathie» führt gerade dazu, dass sich alle auf\ndem Gedanken der individuellen Rechtsdurchsetzung basierten Instrumente der kollektiven bzw. kollektivierten Rechtsdurchsetzung als untauglich erweisen. Ebenso klar scheitert eine Rechtsdurchsetzung von Streuschäden im Rahmen eines individuellen Rechtsstreits in der Realität auch aus finanziellen und ökonomischen Gründen, weil eine individuelle Rechtsverfolgung stets nachteilig erscheint.\nEntsprechend ist nach geltendem Recht eine Geltendmachung von Streuschäden im Wege des Zivilprozesses faktisch kaum möglich.\n\n"}