{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n4.4.2 Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung\nausländischer Entscheidungen des kollektiven Rechtsschutzes\nin der Schweiz\nAngesichts der Beteiligung schweizerischer Parteien, aber auch der Betroffenheit in der Schweiz befindlicher Vermögenswerte in ausländischen Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes stellt sich die\nFrage der Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen in der Schweiz. Der Umstand,\ndass das geltende schweizerische Recht echte Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes nicht\nkennt, führt dabei zu verschiedenen Schwierigkeiten. Vorab im Umgang mit Entscheidungen und Vergleichen aus amerikanischen class actions ergeben sich Komplikationen, auch wenn grundsätzlich\nvon der Anerkennbarkeit und Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen auszugehen ist, wenn eine\nrechtsgenügende Anzeige und Zustellung der massgebenden Prozesshandlungen und -dokumente\nerfolgte.264 Ob dies insbesondere vor dem Hintergrund des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)265 auch\nfür Entscheidungen und Vergleiche aus kollektiven Rechtsschutzverfahren aus anderen europäischen\nLändern der Fall ist, erscheint unklar.266 Damit verbunden sind weitere Unsicherheiten, insbesondere\nin Bezug auf Rechtskraftwirkungen des ausländischen Entscheids oder Vergleichs. Diese Unsicherheiten hängen zu einem beträchtlichen Teil damit zusammen, dass vergleichbare kollektive Rechtsschutzinstrumente in der Schweiz fehlen. Daraus ergibt sich durchaus ein Bedürfnis, dass mit geeigneten Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes sowohl die Position schweizerischer Beteiligter in\nausländischen Verfahren verbessert als auch eine effektive Alternative und kollektive Rechtsdurchsetzung im internationalen Verhältnis geschaffen wird.267\n\n4.4.3 Kollektiver Rechtsschutz im EU-Recht\nAuf der Ebene der Europäischen Union laufen seit einigen Jahren intensive Bestrebungen und Arbeiten zur Einführung von Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes im Unionsrecht.268 In einem ersten Schritt machte die Europäische Kommission im Rahmen je eines Grün- und Weissbuches Vorschläge zur Schaffung kollektiver Rechtsschutzinstrumente im EU-Wettbewerbsrecht.269 In einem\nzweiten Schritt folgten gestützt auf eine umfassende Studie Vorschläge für unionsrechtlichen kollektiven Rechtsschutz im EU-Konsumentenrecht.270 Bei beiden Vorschlägen stand die sektorielle Verbesserung von EU-Recht durch Verstärkung der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzungsmechanismen im\nVordergrund.\nIm Jahr 2011 legte die EU-Kommission in Abkehr von ihrem früheren sektorspezifischen Ansatz271\neinen Vorschlag für die Schaffung von sektorübergreifenden (oder horizontalen), kohärenten Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes im EU-Recht vor und führte darüber eine öffentliche Konsultation durch.272 Anfang 2012 verabschiedete das EU-Parlament eine Entschliessung, worin es den horizontalen Ansatz auf EU-Ebene unterstützte und gleichzeitig mehrere Vorbehalte, insbesondere zum\n\n264 Vgl. KÖLZ, S. 66 und PERUCCHI, Anerkennung und Vollstreckung, S. 42 ff., 191 f.\n265 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen; SR 0.275.12).\n266 Vgl. Dasser/Oberhammer-Dasser, Art. 1 N 51 und Art. 2 N 22 f. für das niederländische Gruppenvergleichsverfahren (dazu\nvorne Ziffer 3.4.4) sowie Stadler, Grenzüberschreitender kollektiver Rechtsschutz, S. 124 ff.\n267 Vgl. nur KÖLZ, S. 43 ff.\n268 Vgl. dazu auch EUROPÄISCHES PARLAMENT, Overview, S. 1 ff.\n269 EUROPÄISCHE KOMMISSION, Grünbuch Schadenersatzklagen; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Weissbuch Schadenersatzklagen.\n270 EUROPÄISCHE KOMMISSION, Grünbuch kollektive Rechtsdurchsetzung; vgl. auch die im Auftrag der Europäischen Kommission im Jahr 2008 durchgeführte Studie «Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in\nthe European Union» (Final Report) (abrufbar unter\nhttp://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/finalreportevaluationstudypart1-final2008-11-26.pdf [31.5.2013]).\n271 Vgl. dazu Joint information note by Vice-President Viviane Reding, Vice-President Joaquín Almunia and Commissioner\nJohn Dalli, Towards a Coherent European Approach to Collective Redress: Next Steps vom 5. Oktober 2010, SEC(2010)\n1192.\n272 EUROPÄISCHE KOMMISSION, Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen, öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz vom 4. Februar 2011, SEK(2011) 173 endg.; vgl. zur Evaluation der\nöffentlichen Konsultation (inkl. der ebenfalls durchgeführten öffentlichen Hearings) HESS, Evaluation.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 100\nBericht Bundesrat\n\nSchutz vor Missbräuchen, im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung solcher Instrumente machte.273\nDie EU-Kommission stellte ursprünglich für Ende 2012 entsprechende Gesetzgebungsvorschläge in\nAussicht.\n\n"}