{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n4.3.2 Bewertung und Folgerungen\nAuf der Grundlage der bestehenden Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit des schweizerischen Justizsystems bei einem Massenschadensfall\nmassiv gefährdet wäre. Der konkrete Eintritt grosser Massenschadensfälle war denn auch in verschiedenen europäischen Ländern um die Jahrtausendwende der Auslöser für die Einführung neuer\nInstrumente des kollektiven Rechtsschutzes: So war in Spanien, den Niederlanden (vgl. vorne Ziffer 3.4.4) oder auch Deutschland (vgl. dazu auch vorne unter Ziffer 3.3.2) die Einführung neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes die unmittelbare Reaktion auf Massenschadensfälle. Sämtlichen bisher für die Schweiz gemachten Lösungsvorschlägen für allgemeine kollektive Rechtsschutzinstrumente lag (zumindest auch) der Gedanke der präventiven Gewährleistung der Funktionsfähigkeit\ndes Justizsystems zugrunde.260 Wenn daher die Schaffung neuer und insbesondere kollektiver Instrumente des Rechtsschutzes geprüft würde, sollte dies gerade auch mit der Absicht geschehen,\ndamit präventiv die Funktionsfähigkeit des schweizerischen Justizsystems für den Fall eines die\nSchweizer Gerichte möglicherweise in Zukunft belastenden Massenschadensfall zu sichern.\n\n4.4 Internationaler Kontext\n4.4.1 Schweizerische Parteien in ausländischen kollektiven Verfahren:\nUngenügender kollektiver Rechtsschutz als Nachteil\nfür den Justizstandort Schweiz?\nAuf die Verbreitung der Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes im Ausland, insbesondere der\nGruppenklagen und -vergleiche, wurde bereits eingegangen (vgl. vorne Ziffer 3.4.3 f.). Nicht zu verkennen ist die internationale Dimension des kollektiven Rechtsschutzes, zumal gerade Massenschäden heute meistens eine internationale Ausstrahlung haben. Festzustellen ist, dass in ausländischen\nVerfahren des kollektiven Rechtsschutzes immer wieder auch schweizerische Parteien beteiligt sind.\nSo waren schweizerische Unternehmen wiederholt Beklagte in class actions in den USA.261 Aus neuerer Zeit sind aber auch Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes in anderen europäischen Staaten\nmit schweizerischer Beteiligung bekannt.262\nBei der Beteiligung einer schweizerischen Partei, allenfalls aber auch, wenn sich lediglich von einem\nausländischen Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes betroffene Vermögenswerte in der Schweiz\nbefinden, kann sich die Frage der Anerkennung und Vollstreckung entsprechender Entscheidungen in\nder Schweiz stellen (dazu sogleich nachfolgend unter Ziffer 4.4.2). Darüber hinaus kann ein Verfahren\ndes kollektiven Rechtschutzes für eine schweizerische Partei mit besonderen Schwierigkeiten und\nProblemen verbunden sein, worauf der schweizerische Gesetzgeber kaum einen Einfluss hat. In einem weiteren Kontext stellt sich die Frage, ob solche internationalen Verfahren des kollektiven\nRechtsschutzes, namentlich gegen schweizerische Beklagte, nicht auch oder sogar besser in der\nSchweiz stattfinden könnten. Damit verbunden ist die Attraktivität der Schweiz als international anerkannter Justizstandort in einem internationalen Wettbewerb. Insofern bestehen durchaus Parallelen\nzum Schiedsrecht.263\nUnter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht unproblematisch, dass für und gegen schweizerische\nParteien im Vergleich zum Ausland keine entsprechenden oder vergleichbaren Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes in der Schweiz zur Verfügung stehen. Neben der Frage eines effektiven\nRechtsschutzes zugunsten schweizerischer Beteiligter im internationalen Kontext geht es dabei auch\n\n259 Vgl. nur WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 54 f.; DOMEJ, S. 421 f.\n260 Vgl. bspw. JEANDIN, Parties au procès, S. 160; ROMY, Litiges de masse, S. 237; STARK/ KNECHT, S. 52.\n261 Vgl. dazu nur PERUCCHI, Class actions, S. 489 ff.\n262 Vgl. den Gruppenvergleich im Fall «Converium» (vgl. dazu vorne Ziffer 3.4.4).\n263 Vgl. zur Erhaltung der Attraktivität der Schweiz als internationalen Schiedsort Motion RK-N 12.3012. Bundesgesetz über\ndas internationale Privatrecht. Die Attraktivität der Schweiz als internationalen Schiedsplatz erhalten.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 99\nBericht Bundesrat\n\num die Erhaltung und Förderung der Schweiz als Justiz-standort. Dabei wäre zumindest zu prüfen, in\nwelcher Form diesen Interessen am besten entsprochen werden kann.\n\n"}