{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nSeparate Abklärung der Möglichkeiten zur Schaffung eines Vorabbefriedigungsrechts\nfür klagende Aktionärinnen und Aktionäre\nÜber die Verminderung des Prozesskostenrisikos hinaus stellt sich die Frage, wie zusätzliche Anreize\ngeschaffen werden können, damit Aktionärinnen und Aktionären überhaupt ein (finanzielles) Interesse\ndaran haben, von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen. Dabei steht die Idee der Schaffung eines\nVorabbefriedigungsrechts für klagende Aktionärinnen und Aktionäre im Vordergrund.258 Diese und\nmöglicherweise noch andere Möglichkeiten zur Vorabbefriedung klagender Aktionärinnen und Aktionäre wären separat und unabhängig von den vorliegend dargelegten Instrumenten der kollektiven\nRechtsdurchsetzung zu prüfen. Dabei stünde nicht die kollektive Rechtsdurchsetzung im Vordergrund,\nsondern die Frage, ob nicht ähnlich wie bei Artikel 260 SchKG vorzugehen wäre: Auf Antrag einer\nAktionärin oder eines Aktionärs hätte die Generalversammlung über die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen an Aktionärinnen oder Aktionäre zu entscheiden, es sei denn, der Verwaltungsrat\nklage die Verantwortlichkeitsansprüche selbst ein oder die Generalversammlung beschliesse, dass\ndie Gesellschaft eine Verantwortlichkeitsklage erheben soll. Einen solchen Beschluss könnte die Generalversammlung ihrerseits ohne weiteres und stets fällen. Nach der vom Parlament als indirekten\nGegenvorschlag zur sogenannten Abzocker-Initiative verabschiedeten Revision des Obligationenrechts vom 16. März 2012 sollte dies neu auch in nArtikel 756 Absatz 2 OR ausdrücklich festgehalten\nwerden. Im Falle einer Abtretung stünde den klagenden Aktionärinnen und Aktionären neben einem\nvollständigen Kosten- und Aufwendungsersatzanspruch im Umfang ihrer nicht durch eine allfällige\nProzesskostenentschädigung gedeckten Prozessführungskosten ein Vorabbefriedigungsrecht hinsichtlich des den klagenden Aktionärinnen und Aktionären entstandenen mittelbaren Schadens zu. Zu\nprüfen wäre, inwiefern ein solches Model mit dem Gleichbehandlungsgebot im Aktienrecht vereinbar\nist und ob damit effektiv ein Anreiz zu Verantwortlichkeitsklagen von Aktionärinnen und Aktionären\ngeschaffen werden kann, zumal die Gefahr bestünde, dass solche Klagen dann betragsmässig auf\neinen Bruchteil des gesamten der Gesellschaft entstandenen Schadens beschränkt würden. Auch\nwenn damit zweifellos eine gewisse Präjudizwirkung verbunden sein könnte, wäre dies in Bezug auf\ndie oft zentralen Fragen der Schadensbemessung und des Schadenersatzes aus Sicht aller Aktionäre\nsowie auch der Gesellschaft wenig effizient.\n\n4.3 Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Justizsystems\nim Falle eines Massenschadensfalls\n4.3.1 Massenschadensfall als Gefahr für die Funktionsfähigkeit\ndes Justizsystems\nPotenziell ist mit einem Massenschaden die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gerichte in einer\nVielzahl von Fällen verbunden, beispielsweise bei grossen Unfallereignissen oder Schäden durch\nProdukte eines bestimmten Herstellers. Auf der Grundlage des geltenden Zuständigkeitsrechts ist\ndavon auszugehen, dass sich diese vielen Verfahren örtlich an einem Gericht konzentrieren werden,\nzumal gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und b ZPO sowie Artikel 36 ZPO primär der\nWohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder ein mutmasslich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n(AGB) für alle Massenschadensfälle einheitlich vereinbarter Gerichtsstand nach Artikel 17 ZPO zur\nAnwendung kommen dürfte. Denkbar ist aber auch eine rein zeitliche Konzentration einer Vielzahl von\nVerfahren bei mehreren Gerichten, beispielsweise aufgrund einer für alle Fälle gleichlaufenden Verjährungsfrist.\nEine solche «massenhafte» Inanspruchnahme der Justiz stellt jedes Justizsystem vor Schwierigkeiten. Diese gefährden zum einen wiederum die effektive Durchsetzung der einzelnen Ansprüche aus\ndem Massenschaden, weil sie durch die Vielzahl paralleler Verfahren zeitlich, aber möglicherweise\nauch inhaltlich in Frage gestellt ist. Zum andern ist damit auch der effektive Rechtsschutz für andere\n\n258 So bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates, «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA», BBl 2011, 3503; vgl. auch TRIGO TRINDADE, S. 173; SUTER, S. 155.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 98\nBericht Bundesrat\n\nRechtssuchende gefährdet, wenn der gesamte Gerichtsapparat mit andern Verfahren überlastet ist.259\nWirksame Instrumente des kollektiven Rechtsschutz stellen daher entsprechend ihrer Zielsetzungen\nder prozessualen Effizienz (vgl. dazu vorne Ziffer 2.2.1) die Funktionsfähigkeit des Justizsystems auch\nim Massenschadensfall sicher.\n\n"}