{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nVerminderung des Prozesskostenrisiko durch die Schaffung eines neuen Artikel 107\nAbsatz 1bis ZPO\nDie in Bezug auf die Prozesskosten bei einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage von Aktionärinnen und Aktionären seit Inkrafttreten der ZPO bestehende254 Situation wurde bereits als unbefriedigend erkannt: So wurde im Rahmen der vom Parlament als indirekten Gegenvorschlag zur sogenannten Abzocker-Initiative verabschiedeten Revision des Obligationenrechts vom 16. März 2012 ein neuer Artikel 107 Absatz 1bis ZPO beschlossen, wonach das Gericht die Prozesskosten bei Abweisung\ngesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen verteilen\nkann, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei.255 Insbesondere bei Verantwortlichkeitsklagen sollte damit das Prozesskostenrisiko für einen Kläger gesenkt, indem für den Fall der Abweisung vom Grundsatz von Artikel 106 Absatz 1 ZPO abgewichen und der unterliegende Kläger entlastet werden kann. Das Gericht müsste bei seinem Entscheid über die Kostenverteilung alle relevanten\nUmstände des Einzelfalls berücksichtigen.256 Voraussetzung für die Entlastung der Klägerin oder des\nKlägers sollte jedenfalls sein, dass sie oder er aufgrund der (vorprozessualen) Sach- und Rechtslage\nbegründeten Anlass zur Klage hatte.257 Eine solche Regelung und damit die mögliche Nichtauferlegung von Prozesskosten auch im Falle der Abweisung der Verantwortlichkeitsklage des Klägers würden auch dazu führen, dass von geringeren mutmasslichen Gerichtskosten ausgegangen werden\nkann, so dass eine geringere Vorschusspflicht resultiert. So würden das Prozesskostenrisiko sowie\ndie Kostenvorschusspflicht bei Verantwortlichkeitsklagen drastisch gemildert.\n\n252 Vgl. BÖCKLI, § 18 N 327a; GÖTZ STAEHELIN/STEBLER, S. 485; VON DER CRONE/CARBONARA/ HUNZIKER, S. 66; a.A. wohl\nGRAF, S. 387; TRIGO TRINDADE, S. 172 f. Folgt man dieser Minderheitsmeinung, so kann sich das Problem der Koordination\nvon mehreren Verfahren stellen; auch diesfalls liegt jedoch keine mit einem Massen- oder Streuschaden vergleichbare\nKonstellation vor. Dies schliesst selbstverständlich nicht aus, dass sich mehrere Aktionärinnen und Aktionäre in der Form\neiner einfachen Streitgenossenschaft i.S.v. Artikel 71 ZPO zusammenfinden und gemeinsam gegen die Verantwortlichen\nvorgehen.\n253 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates, «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe\nvon UBS-Kundendaten an die USA», BBl 2011, 3503.\n254 Vgl. demgegenüber aArtikel 756 Absatz 2 OR, wonach der Richter die Kosten, soweit sie nicht vom Beklagten zu tragen\nsind, nach seinem Ermessen auf den Kläger und die Gesellschaft verteilt, soweit der Aktionär aufgrund der Sach- und\nRechtslage begründeten Anlass zur Klage hatte. Diese Bestimmung wurde mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben.\n255 Revision des Obligationenrechts (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht) BBl 2012, 3859; BBl 2010, 8253. Siehe dazu Botschaft zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» und zur Änderung\ndes Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 5. Dezember 2008, BBl 2009, 327 f.\n256 BBl 2009, 328.\n257 Vgl. nur BSK OR II-GERICKE/WALLER, Art. 756 N 16.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 97\nBericht Bundesrat\n\nNach der Annahme der Abzockerei-Initiative in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 und der daraus resultierenden Hinfälligkeit des indirekten Gegenvorschlags und damit der erwähnten Gesetzesänderung sollte diese Regelung im Rahmen eines entsprechenden Ausführungserlasses übernommen und realisiert werden.\n\n"}