{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nBesonderes Prozesskostenrisiko und Pflicht zur Leistung eines Gerichtskosten-,\nallenfalls auch eines Anwaltskostenvorschusses in Millionenhöhe\nDie Prozesskosten bemessen sich gemäss Artikel 96 ZPO nach kantonalen Tarifen, die sich überwiegend nach dem Streitwert der Klage richten (vgl. dazu auch vorne unter Ziffer 3.1.4 und 4.1.1).249 Da\nwiederum der Streitwert gemäss Artikel 91 Absatz 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt wird,\nliegt er bei Verantwortlichkeitsklagen sehr oft und gerade bei grossen börsenkotierten Unternehmungen in Millionenhöhe. Gestützt darauf resultieren mutmassliche Prozesskosten, die ebenfalls schnell\nin die Millionen gehen. Aufgrund des erwähnten Erfolgsprinzips nach Artikel 106 Absatz 1 ZPO (vgl.\ndazu vorne unter Ziffer 2.1 und 4.1.1), ist für die Klägerin oder den Kläger mit einer Verantwortlichkeitsklage betreffend Schaden der Gesellschaft daher ein sehr grosses Prozesskostenrisiko verbunden. Diese Kostenregelung wird denn auch als für die Geltendmachung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen prohibitiv erachtet.250 Nach Artikel 98 ZPO kann der Kläger einer Verantwortlichkeitsklage zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verpflichtet werden, der ebenfalls in Millionenhöhe sein kann. Hinzukommen zumeist\nebensolche Vorschüsse an eigene Anwältinnen oder Anwälte, zumal die Prozessvertretung zumeist\nsehr aufwändig, damit kostenintensiv und ebenso risikoreich ist. Eine Klägerin oder ein Kläger muss\nim Ergebnis damit bereits zur Verfahrenseinleitung über entsprechende finanzielle Mittel verfügen,\nansonsten sie oder er nicht klagen kann.\n\nUngenügende finanzielle Anreize für Verantwortlichkeitsklagen der Aktionärinnen\nund Aktionäre auf Ersatz des Schadens der Gesellschaft\nDie Klage der Aktionärin oder des Aktionärs auf Ersatz des Schadens der Gesellschaft geht nach\nArtikel 756 Absatz 1 OR ausserhalb des Konkurses der Gesellschaft auf Leistung an diese. Als Anteilsinhaberin oder Anteilsinhaber profitiert die oder der Verantwortlichkeitsklägerin oder Verantwortlichkeitskläger somit von einer solchen Klage lediglich in der Form, dass durch einen Mittelzufluss bei der\nGesellschaft im Falle eines Prozessgewinns auch ihre oder seine Beteiligung an der Gesellschaft in\nder Form von Aktien einen gesteigerten (inneren) Wert hat. Dem vorstehend dargestellten ganz erheblichen Prozesskostenrisiko steht gerade bei typischerweise atomisierten Aktienbesitz an Grossunternehmen lediglich die Aussicht auf einen anteilsmässigen Bruchteil eines allfälligen Prozessgewinns\ngegenüber. Damit besteht für eine Verantwortlichkeitsklage der Aktionärin oder des Aktionärs nur ein\ngeringer finanzieller Anreiz.251\n\n248 Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates, «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von\nUBS-Kundendaten an die USA», BBl 2011, 3459, hier 3502 f.\n249 Vgl. dazu auch Oberhammer KUKO ZPO-SCHMID, Art. 96 N 2; BSK ZPO-RÜEGG, Art. 96 N 5 ff.; DIKE-Komm. ZPO-\nURWYLER, Art. 96 N 8.\n250 Vgl. nur BSK OR II-GERICKE/WALLER, Art. 754 N 14 für die frühere, vor 1992 geltende Rechtslage.\n251 Vgl. FORSTMOSER, Stellungnahme, S. 12; TRIGO TRINDADE, S. 173; BÖCKLI, § 18 N 231; SUTER, S. 155.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 96\nBericht Bundesrat\n\n4.2.3 Bewertung und Folgerungen\nKein Fall eines Streu- oder Massenschadens\nFestzuhalten ist, dass es sich beim hier interessierenden Anspruch der Aktionärinnen und Aktionäre\nauf Ersatz des mittelbaren Schadens weder um eigentliche Streu- noch um Massenschäden handelt.\nFolgt man der bundesgerichtlichen Lehre und dem überwiegenden Teil der Lehre von der Konzeption\nder Prozessstandschaft, so schliesst die Klage einer Aktionärin oder eines Aktionärs nach Artikel 756 OR jede weitere gleiche Klage aus, weil die erste Klage in ihrem Umfang bereits die Rechtshängigkeit des Anspruchs begründet. Insofern ist eine Vielzahl von Ansprüchen und möglichen Verfahren, wie sie bei Streu- und Massenschäden kennzeichnend ist, gerade ausgeschlossen.252\nDennoch ist die hier interessierende Konstellation der Durchsetzung des sogenannten mittelbaren\nSchadens jedoch unter folgenden beiden Gesichtspunkten mit einem Massenschaden vergleichbar:\nZum einen erfolgt im Falle eines atomisierten Aktienbesitzes eine Schädigung einer Vielzahl von Aktionärinnen und Aktionären in gleicher Weise. Zum anderen mag der Schaden der betroffenen Gesellschaft wie auch der anteilsmässige mittelbare Schaden der Aktionärin oder des Aktionärs durchaus so\nbeträchtlich sein, dass nicht mehr von einer wertmässig vernachlässigbaren Schädigung ausgegangen werden kann. Daher stellt sich die Frage, inwiefern diesen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung\naktienrechtlicher Verantwortlichkeitsansprüche durch die Aktionärinnen und Aktionäre allenfalls mit\nInstrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung begegnet werden kann, primär unter dem Gesichtspunkt, wie das Prozesskostenrisiko für klagende Aktionärinnen oder Aktionäre verringert werden kann,\nund gleichzeitig mehr Anreize für eine Klage der Aktionärinnen und Aktionäre gesetzt werden können.253\n\n"}