{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nBesondere Prozesskostenregelung für Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes\nDie Fragen der Prozesskostenregelung und der Prozessfinanzierung sind zur Gewährleistung der\nEffektivität von Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes grundlegend. Echter kollektiver Rechtsschutz setzt genügende, insbesondere auch finanzielle Anreize für Verbands- oder Gruppenkläger\nvoraus, ansonsten diese Instrumente in der Praxis kaum die gewünschte Wirkung entfalten können.\nAuf der Grundlage des geltenden Kostenrechts wäre daher mit einer allfälligen Einführung neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes (z.B. erweiterte Verbandsklage, Muster- oder Testverfahren) notwendigerweise ein besonderes Kostenregime für solche Verfahren zu prüfen. In einem solchen wäre den spezifischen Gegebenheiten in Bezug auf die Leistung von Gerichtskostenvorschüssen und die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren Rechnung zu tragen. Demgegenüber stellt der Anspruch auf Kostenersatz nach dem Erfolgsprinzip wie erwähnt ein Grundprinzip des schweizerischen\nZivilprozessrechts dar. Gleichzeitig könnte damit aber auch gewissen Missbräuchen vorgebeugt werden.244 Gerade auch unter diesem Aspekt sollten abweichende Kostenerleichterungen nur sehr restriktiv in Betracht kommen.\n\n4.2 Prozessuale Schwierigkeiten bei der Geltendmachung\naktienrechtlicher Verantwortlichkeitsansprüche\n4.2.1 Aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage\nGegenstand der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit bildet die zivilrechtliche Haftung der Leitungsorgane und der Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft gegenüber der Gesellschaft, ihren einzelnen\nAktionärinnen und Aktionären sowie den Gläubigern der Gesellschaft für den Schaden, den sie diesen\nbzw. der Gesellschaft durch Verletzung ihrer aktienrechtlichen Pflichten verursacht haben (Art. 754\nAbs. 1 OR).245 Dabei ist einerseits zwischen dem sogenannten mittelbaren und dem unmittelbaren\nSchaden zu unterscheiden. Andererseits ist danach zu differenzieren, ob sich die Gesellschaft im\nKonkurs befindet oder nicht. Beim sogenannten mittelbaren Schadens handelt es sich um den der\neinzelnen Aktionärin oder dem einzelnen Aktionär nur mittelbar entstandenen Reflexschaden durch\nSchädigung der Gesellschaft und damit des Werts der Beteiligung der Aktionärin oder des Aktionärs\nan der Gesellschaft246; dieser Anspruch geht stets auf Leistung an die Gesellschaft und kann ausserhalb des Konkurs der Gesellschaft nur von der Gesellschaft und von der Aktionärin oder dem Aktionär, nicht aber von den Gesellschaftsgläubigern geltend gemacht werden (vgl. Art. 756 f. OR). Dabei\nhandelt die klagende Aktionärin oder der klagende Aktionär als sogenannte Prozessstandschafterin\noder Prozessstandschafter der Gesellschaft.247 Unter dem unmittelbaren Schaden ist der einer Aktio-\n\n244 So auch DOMEJ, S. 450 f.\n245 Vgl. ausführlich zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit FORSTMOSER, Verantwortlichkeit.\n246 Grundlegend zur Unterscheidung zwischen unmittelbarem oder mittelbarem Schaden BGE 132 III 564 sowie BSK OR II-\nGERICKE/WALLER, Art. 754 N 14 ff.; GRAF, S. 381 ff.; SUTER, S. 65 ff.\n247 BGE 132 III 343 E. 4.3; in der Lehre jedoch nicht unumstritten; dafür nur BÖCKLI, § 18 N 226 m.w.H.; GÖTZ STAEHE-\nLIN/STEBLER, S. 485, VON DER CRONE/CARBONARA/HUNZIKER, S. 38 und 64; a.A. demgegenüber bspw. GRAF, S. 387 m.w.N.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 95\nBericht Bundesrat\n\nnärin oder einem Aktionär oder einer Gläubigerin oder einem Gläubiger direkt in seinem eigenen Vermögen entstandene Schaden zu verstehen, ohne dass damit eine Schädigung der Gesellschaft verbunden wäre; dies ist beispielsweise beim Entzug von Bezugsrechten oder Dividenden oder bei\nFalschinformation über die Vermögensverhältnisse gegenüber einer Gläubigerin oder einem Gläubiger der Fall.\n\n4.2.2 Prozessuale Schwierigkeiten\nAnstoss zum vorliegenden Bericht und der Prüfung der Möglichkeiten des kollektiven Rechtsschutzes\nbildete die Feststellung, dass die Durchsetzung aktienrechtlicher Verantwortlichkeitsansprüche faktisch oft an besonderen prozessualen Schwierigkeiten, insbesondere am hohen Prozesskostenrisiko,\nscheitert:248\n\n"}