{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nKostenerleichterungen für Streitgenossenschaften bei Massenschäden\nDie Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie zur solidarischen Tragung der Prozesskosten mehrerer Parteien kann im Falle der Durchsetzung von Massenschäden auf dem Weg der\n(subjektiven) Klagenhäufung zu ungewünschten negativen Anreizen führen. Es muss daher darum\ngehen, die entsprechenden Regeln dahingehend einzuschränken, dass unter den qualifizierenden\nVoraussetzungen eines Massenschadens diese Regelungen nur modifiziert zur Anwendung kommen.\nEine Möglichkeit zur Lösung dieses Problems und damit zur Verbesserung bestünde in der Anpassung der gesetzlichen Prozesskostenregelung nach Artikel 106 Absatz 3 ZPO, welche sich bei der\nkollektivierten Geltendmachung von Massenschäden mittels subjektiver Klagenhäufung als kontraproduktiv erweist (vgl. dazu vorne Ziffer 3.1.4). Die Regelung könnte dahingehend angepasst werden,\ndass sie in diesen Fällen gerade nicht zur Anwendung kommen. An der grundsätzlichen Kostentragungsregel von Artikel 106 Absatz 1 ZPO (Erfolgsprinzip) wäre jedoch auch für die Massenschadensfälle festzuhalten. Auch die Gerichtskostenvorschusspflicht nach Artikel 98 ZPO könnte mit Blick auf\nMassenschadensfälle bei subjektiver und objektiver Klagenhäufung dahingehend angepasst werden,\ndass eine Vorschusspflicht nur noch ausnahmsweise bei Vorliegen qualifizierter Gründe bestünde –\nanalog zu früheren kantonaler Prozessordnungen. Dabei käme der Definition eines Massenschadens\nentscheidende Bedeutung zu: eine solche Definition müsste genügend umfassend, aber gleichzeitig\ndennoch genügend bestimmt sein, um überhaupt justiziabel zu sein.\n\nMögliche Massnahmen zu vermehrter Prozessfinanzierung\nNach geltendem Recht ist die (professionelle) Prozessfinanzierung durch Dritte auf Erfolgsbasis in der\nSchweiz zulässig.243 In der Praxis hat sich diese jedoch in der Schweiz bisher nur in geringem Ausmass etabliert. Bei der effektiven Geltendmachung von Massen- und Streuschäden kommt der Prozessfinanzierung durch professionelle Anbieter in zweierlei Hinsicht eine wichtige Rolle zu: Zum einen\nkann sie im Rahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung oder auch der kollektiven Rechtsdurchsetzung im Wege des Individualrechtsschutzes (Klagenhäufung) einen verbesserten Rechtsschutz ermöglichen. Zum andern kommt ihr für die Finanzierung von eigentlichen Kollektivverfahren, insbesondere auch von Verbandsklagen, eine entscheidende Rolle zu.\nGrundsätzlich begrüssenswert wäre es daher, wenn sich in der Schweiz ein effektiver und funktionierender Markt für Prozessfinanzierung entwickelt. Es stellt sich daher die Frage, ob und allenfalls durch\nwelche gezielten Massnahmen hier überhaupt Einfluss genommen werden könnte und sollte mit dem\nZiel einer Finanzierungsmöglichkeit von Verfahren zur Durchsetzung von Massenschäden. Bereits\n\n239 Vgl. nur BOHNET/MARTENET, Rz 1575 ff.\n240 Vgl. nur WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 51 ff.; MADAUS, S. 100 und 115.\n241 MADAUS, S. 102 ff.; KOCH/ZEKOLL, S. 122 ff.\n242 Vgl. nur JANSSEN, S. 12; MADAUS, S. 105; HENSLER, Globalization, S. 23 ff.; VIITANEN, S. 229 f.; KOCH, Verbandsklage,\nS. 431 (zumindest für die Verbandsklage).\n243 BGE 131 I 223 E. 4.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 94\nBericht Bundesrat\n\nabsehbar ist, dass solche Massnahmen nur sehr beschränkt und nur innerhalb der bestehenden wirt-\nschafts- und finanzpolitischen Grundsätze überhaupt in Betracht kommen dürften. Zu denken ist etwa\nan eine verbesserte Aufklärung und Information über die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung, beispielsweise mittels einer entsprechenden Pflicht der zuständigen Gerichte, sowie allenfalls an minimale Anpassungen am geltenden Kostenrecht, möglicherweise auch im Hinblick auf dessen weitere gesamtschweizerische Harmonisierung. Jedenfalls wäre am Verbot reiner Erfolgshonorare für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Art. 12 Bst. e BGFA festzuhalten. Dabei handelt es sich um\neinen bewährten Grundsatz des schweizerischen Anwaltsrechts, der zur Gewährleistung eines funktionierenden, qualitativ hochstehenden – weil nicht von finanziellen Eigeninteressen getragenen – Anwaltswesens nach wie vor seine Berechtigung hat. Gerade für Verfahren der kollektivierten Rechtsverfolgung auf der Basis einer Abtretung von Ansprüchen mit anschliessender kollektiver Geltendmachung mittels objektiver Klagenhäufung wäre ein vermehrter Markt für Prozessfinanzierung positiv. In\ndiesem Zusammenhang wäre allenfalls zu prüfen, ob und inwiefern unter bestimmten Bedingungen\ngewisse Verbände oder Einrichtungen im öffentlichen Interesse möglicherweise auch vermehrt unterstützt werden könnten, um über die notwendigen Ressourcen für ein solches Vorgehen zu verfügen,\nwie dies beispielsweise in Österreich der Fall ist. Einem solchen Vorgehen wären wiederum von vornherein in verschiedener Hinsicht enge Grenzen zu setzen.\n\n"}