{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nUngenügende Möglichkeiten der Prozessfinanzierung\nSofern eine durch einen Massenschaden geschädigte Person gar nicht über die finanziellen Mittel zur\nFührung eines Prozesses verfügt oder nicht bereit ist, das Kostenrisiko dafür zu tragen, so stellt sich\ndie Frage nach einer (privaten) Prozessfinanzierung durch Dritte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine auf einer Erfolgsbeteiligung basierte Prozessfinanzierung durch Dritte grundsätzlich\nzulässig.231 Dennoch spielt die Prozessfinanzierung durch professionelle Prozessfinanzierer heute in\nder Schweiz – im Unterschied etwa zu Deutschland oder den USA und England – in der Praxis kaum\neine Rolle: Es besteht diesbezüglich kein genügend entwickelter Markt.232 So sind die angewendeten\nMindeststreitwerte von rund CHF 300 000233 so hoch, dass diese in vielen Fällen der individuellen\nDurchsetzung von Massenschadensfällen nicht erreicht werden. Auch die Gewährung unentgeltlicher\nRechtspflege nach Artikel 117 ff. ZPO kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil in den\nmeisten Fällen von Massen- und Streuschäden keine Mittellosigkeit i.S.v. Artikel 117 Buchstabe a\nZPO vorliegt. Eine ausschliessliche Ausweitung dieser Prozesskostenhilfe ist aber für Massenschadensfälle von vornherein kein adäquates Mittel der Rechtsdurchsetzung, da damit keine genügenden\nEffizienzvorteile verbunden sind.234 Auch aus finanzpolitischen Überlegungen wäre es nicht angebracht, effizienten Rechtsschutz in Massen- und Streuschadensfällen durch eine Ausdehnung des\nInstituts der unentgeltlichen Rechtspflege herzustellen.\n\nUnzulässigkeit von reinen Erfolgshonoraren\nIm Unterschied zur Prozessfinanzierung durch Dritte ist im schweizerischen Recht ein Erfolgshonorar\nfür Anwältinnen und Anwälte nur in engen Grenzen zulässig: Die Prozessvertretung auf der Grundlage\neiner rein erfolgsabhängigen Entschädigung (pactum de quota litis) ist Rechtsanwältinnen und\nRechtsanwälten nach Artikel 12 Buchstabe e BGFA235 verboten.236 Dieses Verbot entspricht nach der\nüberwiegenden Ansicht der europäischen Rechtstradition,237 steht jedoch im Gegensatz zu den in den\nUSA verbreiteten sogenannte contingency fees: Darunter versteht man eine Honorarvereinbarung,\nwonach die Anwältin oder der Anwalt lediglich im Erfolgsfall einen (vereinbarten) Bruchteil des Prozessgewinns erhält. Dabei sind Quoten von 25–50 % durchaus üblich, normalerweise beträgt sie\n30 %.238 Die Ablehnung hierzulande beruht auf der Überzeugung, dass reine Erfolgshonorare die\nUnabhängigkeit der Anwältin oder des Anwalts als Teil des Justizsystems gefährden, den Klienten\n\n227 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7296.\n228 BGE 119 Ia 1 E. 6.\n229 Vgl. nur KUMMER, S. 250.\n230 Vgl. DROESE, S. 136; BERNET/HESS, S. 452; GORDON-VRBA, S. 171.\n231 BGE 131 I 223 E. 4. Vgl. demgegenüber die intensive Diskussion in Österreich PARZMAYR/SCHOBEL, S. 533 ff.; KREJCI,\nS. 341 ff.; OBERHAMMER, Sammelklage, S. 972 ff.; KODEK, Massenverfahren S. 66 ff.; DOMEJ, S. 451 f.\n232 Vgl. DÄHLER; CONTRATTO, Alternative Streitbeilegung, S. 220; DOMEJ, S. 451.\n233 So DÄHLER; vgl. auch CONTRATTO, Alternative Streitbeilegung, Fn 17.\n234 Vgl. auch DOMEJ, S. 453.\n235 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61).\n236 DÖRIG, Erfolgshonorare, S. 691 ff.; SCHILLER, Anwaltsrecht, Rz 1620; Fellmann/Zindel-FELLMANN, Art. 12 N 122; CR LLCA-\nVALTICOS, Art. 12 N 205 ff.; SCHILLER, Erfolgshonorar, S. 357 ff.; BOHNET/MARTENET, Rz 1588 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.98/2006 vom 24. Juli 2006, E. 2.2 und insb. E. 3.1, wonach ein solches dann vorliegt, wenn ausser einer\neinmaligen «Einschreibgebühr» lediglich ein erfolgsabhängiges Honorar vereinbart bzw. angeboten wird, a.A. SCHILLER,\nAnwaltsrecht, Rz 1621.\n237 CR LLCA-VALTICOS, Art. 12 N 205; BOHNET/MARTENET, Rz 1552 ff.\n238 Vgl. DÖRIG, Erfolgshonorare, S. 689; BOHNET/MARTENET, Rz 1572 ff. sowie ausführlich KILIAN, S. 751 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 93\nBericht Bundesrat\n\nübermässigen Honorarforderungen aussetzen können und gegen das Prinzip der Waffengleichheit\nverstossen. Umgekehrt gelten contingency fees gerade in den USA als Mittel zur Gewährleistung des\nZugangs zur Justiz, insbesondere für mittellose Parteien.239\n\n4.1.2 Bewertung und Folgerungen\nDen mit der Prozessführung bei Massen- und Streuschäden zusammenhängenden Kosten und deren\nFinanzierung kommt zur effektiven und effizienten Rechtsdurchsetzung mit den Instrumenten der kollektiven Rechtsschutzes unter mehreren Gesichtspunkten entscheidende Bedeutung zu: Bei Streuschäden, teilweise auch bei Massenschäden, stellt das Prozesskostenrisiko sowie die (mögliche) Vorschusspflicht ein Hindernis für die Rechtsdurchsetzung im Wege des Individualrechtsschutzes dar und\nist somit ein zentrales Argument für den kollektiven Rechtsschutz.240 Gleichzeitig stellt sich dabei die\nFrage der Prozessfinanzierung unter zwei Gesichtspunkten: Einerseits fragt es sich, wie sich kollektive\nVerfahren in der Praxis effektiv finanzieren lassen. Andererseits wird bei Instrumenten des kollektiven\nRechtsschutzes die Regelung der Prozesskosten zur Verhinderung von Missbräuchen des kollektiven\nRechtsschutzes diskutiert.241 Aus diesen Gründen kommt bei der Diskussion um (neue) Instrumente\ndes kollektiven Rechtsschutzes der Kostenfrage eine zentrale Bedeutung zu.242 Damit ergeben sich\nfolgende drei Feststellungen:\n\n"}