{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nein besonderes Kostenregime, damit solche Gruppenklagen in der Realität auch finanzierbar sind.\nFestzuhalten wäre am Anspruch auf Kostenersatz nach dem sogenannten Erfolgsprinzip.\nZum Zweiten könnte davon unabhängig die Schaffung eines besonderen Gruppenvergleichsverfahrens zur kollektiven Erledigung von Massenschäden durch einen gerichtlich für verbindlich erklärten Vergleich nach dem Vorbild der niederländischen Regelung geprüft werden (vgl. dazu vorne\nZiffer 3.4.4). Ein solches System erschiene als eine sinnvolle Ergänzung des geltenden Rechtsschutzsystems, auch wenn es lediglich für ganz spezifische, vorab internationale Massenschadensfälle in Betracht kommen dürfte. Auch hat es sich im internationalen Kontext als innovatives und auch\nattraktives Instrument des kollektiven Rechtsschutzes erwiesen, welches angesichts der notwendigen\nPrüfung eines Vergleiches durch ein Gericht hinsichtlich formeller, aber auch materieller Angemessenheit auch mit den schweizerischen Verfahrensgrundsätzen kompatibel wäre. Damit würde letztlich\nauch die Schweiz als expansiver und international attraktiver Justizstandort gestärkt (vgl. dazu auch\nnachfolgend unter Ziffer 4.4).\n\n4 Besondere Fragen\n4.1 Prozessfinanzierung als Chance und Risiko des kollektiven\nRechtsschutzes\n4.1.1 Problem der Prozesskosten und Prozessfinanzierung\nbei Massen- und Streuschäden\nAllgemeines\nDie ZPO enthält die Regelungen zu den Prozesskosten für sämtliche Zivilverfahren in der Schweiz,\nauch wenn die Kantone – in Umsetzung ihrer Kompetenz zur Gerichtsorganisation gemäss Artikel 3\nZPO – nach Artikel 96 ZPO für die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten zuständig sind.225\nDiese Regelungen sind vor dem Hintergrund des Zwecks des Zivilprozesses als Individualverfahren\nzu sehen. Grundsätzlich werden die Kosten der Rechtsdurchsetzung den Parteien überbunden: Nach\ndem in Artikel 106 ZPO niedergelegten sogenannten Erfolgsprinzip werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, was auf der Vermutung beruht, diese habe die Kosten der\nRechtsverwirklichung verursacht. Für die gerichtliche Geltendmachung von Massen- und Streuschäden im Wege der individuellen Rechtsdurchsetzung im Rahmen des geltenden Rechts, namentlich bei\nsubjektiver oder objektiver Klagenhäufung (vgl. dazu vorne Ziffer 3.1.1), ergeben sich folgende spezifischen Probleme:\n\nGerichtskostenvorschuss als besondere Hürde\nNach Artikel 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der\nmutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Auch wenn es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt\nund den Gerichten dabei im Rahmen der Zielsetzung der Vorschrift, nämlich die Gerichtskasse vor\nKostenrisiken zu schützen, ein Ermessen zukommt, werden solche Kostenvorschüsse heute in vielen\nFällen erhoben.226 Auch wenn damit keine faktische Zugangsschranke zur Rechtspflege beabsichtigt\nist, kann sich diese Vorschusspflicht gerade in Massenschadensfällen so auswirken: Zwar hat der\nSchaden des Einzelnen einen so grossen Wert, dass er eine gerichtliche Durchsetzung anstrebt, doch\nheisst das umgekehrt nicht, dass er dazu in der Lage oder bereit ist, in einem ersten Schritt die Prozesskosten vorzuschiessen. Dies kann umso problematischer sein, wenn sich eine Vielzahl Geschädigter in der gleichen Lage befinden können, wovon letztlich ein (mutmasslicher) Schädiger profitiert,\nbeispielsweise ein Grossunternehmen in einem Streuschadensfall gegenüber einer Vielzahl von Anlegerinnen und Anlegern oder Konsumentinnen und Konsumenten.\n\n225 Eine Ausnahme gilt für gerichtliche Angelegenheiten nach dem SchKG, soweit die entsprechende Gebührenverordnung\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) anwendbar\nist; vgl. dazu nur HAUSER/ SCHWERI/LIEBER, Vor §§ 199 ff. N 15 ff.; RÜETSCHI, S. 68.\n226 Vgl. MÜLLER, S. 59, wonach die zürcherischen Gerichte dies jedoch unterschiedlich handhaben, und CONTRATTO, Alternative Streitbeilegung, Fn 15.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 92\nBericht Bundesrat\n\nUnverhältnismässiges Prozesskostenrisiko\nWie erwähnt sieht Artikel 106 ZPO als Grundregel vor, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Gegenpartei, zu tragen\nhat. Diese in allgemeiner Form auch als «Loser pay (all)»-Regel bekannte «klassische Regelung des\nZivilprozesses»227 will dem Gedanken des Kostenverursachungsprinzips228 Rechnung tragen und\ngleichzeitig der missbräuchlichen Prozessführung vorbeugen.229 Damit kann sich jedoch für einen\nGeschädigten aus einem Massenschadensfall ein vergleichsweise grosses Prozesskostenrisiko ergeben. Umgekehrt präsentiert sich die Lage für den oder die potenziell Beklagten: Das Prozesskostenrisiko ist im einzelnen Individualprozess zwar entsprechend hoch, in Bezug zum möglichen maximalen\ngesamten Massenschaden ist es jedoch verhältnismässig gering. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne\nZiffer 3.1.1), kann sich diese Situation zulasten der Geschädigten bei einer subjektiven Klagenhäufung\nwegen der möglichen Solidarhaftung nach Artikel 106 Absatz 3 ZPO sogar noch verschärfen, was\ndiese Form der kollektiven Rechtsdurchsetzung gerade für wirtschaftlich stärkere Streitgenossen unattraktiv macht.230\n\n"}