{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nPERUCCHI deren quasi integrale Rezeption und Übernahme in das schweizerische Recht vor.221 Auch\nwenn es dabei letztlich weniger um die class action als repräsentative Gruppenklage als um andere,\ndamit jedoch zusammenhängende Spezifika des US-amerikanischen Rechts geht (vgl. dazu vorne\nZiffer 3.4.3 zu diesem sog. «toxic cocktail»),222 erscheinen class actions nach US-amerikanischem\nVorbild als Instrument des kollektiven Rechtsschutzes für die Schweiz weder nötig noch erstrebenswert und sind daher konsequent abzulehnen. Im Übrigen entspricht dies auch einem allgemeinen\nKonsens in Europa.223 Auch repräsentative Gruppenklagen nach dem opt out-Modell wären für das\nSchweizer Recht in einer allgemeinen Form nicht wünschbar. Zwar sind sie nicht per se inkompatibel\nmit dem geltenden Recht, insbesondere dem Dispositionsgrundsatz, zumal bereits Instrumente mit\nvergleichbarer Wirkung existieren (vgl. dazu vorne Ziffer 3.4.2). Obwohl Gruppenklagen nach dem opt\nout-Modell nach überzeugender Ansicht insbesondere zur kollektiven Geltendmachung von Streuschäden geeignet erscheinen, sollte die Verbesserung des Rechtsschutzes in diesem Bereich mit\nanderen kollektiven Rechtsschutzinstrumenten versucht werden.\n\nPunktuelle Formen von Gruppenklagen und Fehlen einer allgemeinen repräsentativen\nGruppenklage\nIm schweizerischen Recht existieren in bestimmten Rechtsgebieten, insbesondere im Gesellschaftsrecht, besondere Klageformen und Instrumente zur Durchsetzung von Massen- und Streuschäden,\ndie funktionell repräsentativen Gruppenklagen entsprechen. Der Gedanke der repräsentativen Geltendmachung von Massenschäden ist dem schweizerischen Recht vertraut und mit diesem kompatibel. Dennoch fehlt im schweizerischen Recht ein allgemeines Instrument, das die repräsentative Geltendmachung und Durchsetzung insbesondere von Massenschäden erlauben würde, obwohl wie dargelegt bereits in der Vergangenheit entsprechende Vorschläge gemacht wurden.224\n\nFehlen eines Instruments zur kollektiven Erledigung von Massenschäden mittels verbindlichen\nVergleichs\nGerade in Massenschadensfällen, teilweise aber bei Streuschäden, stellen Vergleiche insbesondere\nauch unter (prozess-)ökonomischen Gesichtspunkten probate Mittel der Schadensregulierung im Interesse sämtlicher Beteiligter dar. Im Unterschied zum Individualprozess ist es insbesondere aus Sicht\nder in Anspruch genommen Partei(en) bei einem solchen Vergleich entscheidend, dass einem Vergleich möglichst umfassende Verbindlichkeit in Bezug auf sämtliche Geschädigten zukommt. Es liegt\nwiederum auch im Interesse eines funktionierenden Gerichtwesens, wenn es zu einer möglichst umfassenden vergleichsweisen Erledigung kommt. Im schweizerischen Recht fehlt derzeit ein Instrument,\ndas eine solche kollektive vergleichsweise Erledigung auf dem Wege einer prozessualen Repräsentation gewährleisten kann.\n\nErgebnis\nAngesichts dieses Befundes erscheinen daher als weitere Möglichkeiten zur Verbesserung des effektiven Rechtsschutzes bei Massen- und Streuschäden für die Zukunft auch zwei Formen der Gruppenklage durchaus prüfenswert:\nZum Ersten wäre die Einführung einer allgemeinen repräsentativen Gruppenklage auf der Basis eines\nopt in-Modells in Erwägung zu ziehen. Eine solche Gruppenklage könnte ein effizientes Instrument zur\nverbesserten Durchsetzung von Massenschäden darstellen und wäre mit dem schweizerischen\nRechtssystem kompatibel. Dies belegen nicht zuletzt vergleichbare Instrumente des geltenden\nRechts. Dabei wäre dem Aspekt der Missbrauchsbekämpfung grösste Beachtung zu schenken, um\nnicht das bestehende Ungleichgewicht zwischen Geschädigten und Schädigern ins Gegenteil zu verkehren. Dabei müsste dem Gericht eine zentrale Rolle zukommen, um einerseits solche Massenverfahren überhaupt effizient und kompetent abwickeln zu können, aber andererseits auch um allfällige\nMissbräuche solcher Verfahren ausschliessen zu können. Zentraler Punkt eines solchen Modells wäre\n\n221 Unter der Marginalie class action sollte in einem neuen Art. 89a ZPO der Inhalt der Rules 23 (a) und 23 (b) 3 des USamerikanischen FRCP übernommen werden. Parallel dazu sollten für solche class actions die Pflicht zur Leistung eines\nGerichtskostenvorschusses (Art. 98 ZPO) und der Kostenerstattungspflicht im Falle des Unterliegens (Art. 106 ZPO) nicht\nanwendbar sein und das Verbot eines reinen Erfolgshonorars nicht gelten; vgl. PERUCCHI, Class actions, S. 500 ff; auch\ngemäss MARCHAND, S. 289, wäre ein solches Modell dem Konsumentenschutz in der Schweiz zuträglich\n222 Vgl. nur BÜHLER, S. 21.\n223 BERNET/GROZ, S. 85; EUROPÄISCHES PARLAMENT, Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu\ndem Thema «Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz» (2011/2089[INI]), Ziff. 2.\n224 Vgl. die erwähnten Vorschläge von STARK/KNECHT (Fn 176), von ROMY (Fn 179) und von JEANDIN (Fn 180) sowie auch von\nTERCIER, S. 73 ff., insb. S. 250 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 91\nBericht Bundesrat\n\n"}