{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 89\nBericht Bundesrat\n\nbestrol (DES)-Fall. Im Unterscheid zu den herkömmlichen Formen von Gruppenklagen regelt das\nGesetz ein besonderes Vergleichsverfahren zwischen einem oder mehreren (mutmasslich) haftenden\nSchädigern einerseits und einem Verein oder einer Stiftung, die im gemeinsamen Interesse sämtlicher\nGeschädigter handelt andererseits. Dabei kann ein vorgängig zwischen diesen Parteien geschlossener Vergleich zentral dem Amsterdamer Berufungsgericht zur Verbindlicherklärung eingereicht werden. Das Gericht prüft in einem besonderen Verfahren, über das sämtliche Geschädigten in besonderer Weise zu informieren sind, den Vergleich auf materielle Angemessenheit, formelle Fairness, Verfahrensmässigkeit sowie Effizienz. Erklärt das Gericht den Vergleich in der Folge für verbindlich, so\nläuft den Geschädigten eine Frist, innert welcher sie eine schriftliche Austrittserklärung (opt out) abgeben können, ansonsten der Vergleich für sie bindend und verbindlich wird.214\nDiese sich an US-amerikanischen class action settlements orientierte und in dieser Form singuläre\nRegelung hat zwischenzeitlich, insbesondere auch im internationalen Kontext, eine beträchtliche Beachtung und Bedeutung erlangt. Insgesamt kam es bisher in mindestens sechs Fällen zu solchen\nverbindlichen Gruppenvergleichen.215 Aus internationaler und insbesondere auch aus schweizerischer\nHinsicht bedeutsam ist, dass in vier dieser Fälle die Zuständigkeit niederländischer Gerichte und damit\ndie Zulässigkeit dieses Gruppenvergleichsverfahrens auch in Bezug auf ausländische Geschädigte\nbejaht wurden. So betraf der Fall «Converium», ausgehend von einem Sammelklageverfahren in den\nUSA, welches vergleichsweise erledigt wurde, insgesamt 12 000 bekannte Geschädigte ausserhalb\nder USA, wovon lediglich 200 Geschädigte in den Niederlanden ansässig waren, jedoch 1500 in\nGrossbritannien und insbesondere 8500 in der Schweiz; gleichzeitig waren die beiden schweizerischen Firmen SCOR Holding (Switzerland) AG und Zurich Financial Services AG beteiligt.216 Vor diesem Hintergrund stellen sich insbesondere Fragen der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung solcher gerichtlich für verbindlich erklärte Gruppenvergleiche.217 Gleichzeitig hat sich das niederländische Verfahren als international attraktiv erwiesen. Auch vor diesem\nHintergrund wurde es verschiedentlich als für die Schweiz prüfenswert erachtet.218 Anzufügen ist,\ndass in den Niederlanden offenbar Bestrebungen zur Revision und insbesondere zur Ausweitung des\nAnwendungsbereichs auf den Bereich insolvenzrechtlicher Streitigkeiten bestehen.\n\n3.4.5 Bewertung und Folgerungen\nRepräsentative Gruppenklagen können nach überwiegender Ansicht ein effizientes und taugliches\nMittel des kollektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung von Massen- und Streuschäden darstellen.219\nGerade bei Massenschäden, bei denen es um die Erhaltung und Gewährleistung der Effizienz der\nVerfahren und des Justizwesens geht, stellen Gruppenklagen ein zentrales Element für ein funktionierendes Rechtsschutzsystem dar. Zwar kennt das schweizerische Recht bisher keine allgemeine\nrepräsentative Gruppenklage. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch im geltenden\nRecht Formen repräsentativer Prozessführung existieren, welche in ihren Wirkungen einer Gruppenklage sehr nahe kommen. Mit dem Ziel der Gewährleistung und Verbesserung eines effektiven\nRechtsschutzsystems zur Geltendmachung und Durchsetzung von Massen- und Streuschäden erscheinen drei Aspekte bemerkenswert:\n\nAblehnung des US-amerikanischen class action-Systems und von opt out-Gruppenklagen\nDas System der class actions, wie es vor allem in den USA existiert, wurde für das schweizerische\nRecht bisher stets konsequent und mit einer Ausnahme einhellig abgelehnt:220 Ausgehend von den\nFunktionen und Vorteilen der US-amerikanischen class action schlug, soweit ersichtlich, lediglich\n\n214 Vgl. dazu VAN BOOM, S. 171 ff.; KORTMANN/BREDENOORD-SPOEK, S. 13 ff.; KRANS, S. 141 ff.; MICKLITZ/STADLER, Gruppenklagen, S. 134 ff.; PURNHAGEN, S. 502 f.\n215 Es handelt sich um die Fälle DES (Berufungsgericht Amsterdam, 1. Juni 2006, NJ [2006], 461, LJN: AX6440), Dexia (Berufungsgericht Amsterdam, 25. Januar 2007, NJ [2007], 427, LJN: AZ7033), Vie d’Or (Berufungsgericht Amsterdam, 29. April\n2009, NJ [2009], 448, LJN: BI2717), Shell (Berufungsgericht Amsterdam, 29. Mai 2009, NJ [2009], 506, LJN: BI5744),\nVedior (Berufungsgericht Amsterdam, 15. Juli 2009, JOR [2009], 325, LJN: BJ2691) und Converium (Berufungsgericht\nAmsterdam, 17. Januar 2012).\n216 Siehe auch ALLEMEERSCH, S. 368 ff.; BERNET/HESS, Fn 43 sowie die weiteren Informationen auf\nwww.converiumsettlement.com [31.5.2013].\n217 Vgl. dazu Dasser/Oberhammer-DASSER, Art. 2 N 24 ff.; KRANS, S. 141 ff.; STADLER, Grenzüberschreitender kollektiver\nRechtsschutz, S. 121 ff.; ALLEMEERSCH, S. 369 ff.\n218 DROESE, S. 146 f.\n219 Vgl. nur WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 85 f.; DOMEJ, S. 437 ff.\n220 Vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7296; Motion 11.3977 Birrer-Heimo. Erleichterung der\nRechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 90\nBericht Bundesrat\n\n"}