{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nSonderregelung zur Erledigungen von Ansprüchen wegen Haftung für nukleare Schäden\n(Art. 20 ff. nKHG177)\nSchäden wegen nuklearer Schadensereignisse im Zusammenhang mit Kernanlagen sowie dem\nTransport von Kernmaterialien stellen typische Fälle von Massenschäden dar. Zur vereinfachten Erledigung der mutmasslich grossen Anzahl solcher Schäden bzw. entsprechender Verfahren wurde eine\nSonderregelung eingeführt: Vorgesehen ist eine besondere behördliche Beweissicherung (Art. 20\nnKHG), die Behandlung durch eine einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 Bst. e ZPO), die Geltung\nvon Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 22 nKHG) sowie besondere Regeln für die Gerichts- und\nParteikosten (Art. 23 nKHG). Dennoch findet keine eigentliche Kollektivierung statt: Sämtliche Ansprüche müssen grundsätzlich individuell geltend gemacht und beurteilt werden, wobei es organisatorisch\nzu Vereinfachungen kommt.178\nInspiriert von dieser Sonderregelung – wenn auch in ihrer früheren Fassung – machte ROMY einen\nVorschlag für ein allgemeines kollektives Massenschadensverfahren für die Schweiz.179 Basierend auf\nden drei Säulen der einheitlichen schweizweiten Zuständigkeit, der Zusammenfassung aller Ansprüche und der Zweiteilung des Verfahrens sollte nach Massgabe eines Spezialgesetzes für Massenschadensverfahren eine schweizweit exklusiv zuständige Spezialbehörde über Massenschäden entscheiden, wenn diese gemeinsame Tat- oder Rechtsfragen aufwerfen, eine Vereinigung vieler Verfahren nicht praktikabel wäre und der Massenschadensfall bedeutende materielle, körperliche oder wirtschaftliche Schäden zur Folge hat. In einem ersten Schritt sollte die Spezialbehörde für alle aktuellen\nund zukünftigen Geschädigten verbindlich kollektiv über die gemeinsamen Tat- und Rechtsfragen\nentscheiden (insbesondere Kausalität und Widerrechtlichkeit) und im Ergebnis ein Feststellungsurteil\nüber die allgemeine Haftung erlassen. In einer zweiten Phase sollte über die Entschädigung der einzelnen Geschädigten entschieden werden. Ausgehend von diesem Vorschlag schlug JEANDIN im Zusammenhang mit der Entstehung der ZPO ein einstweilen minimal ausgestaltetes Spezialverfahren für\nMassenschäden vor einer besonderen, beim Bundesgericht angeschlossenen Spezialkommission zur\nBeurteilung von Massenschäden vor.180 Im Falle eines (gesetzlich definierten) Massenschadens sollte\ndie Spezialkommission exklusiv und für die ganze Schweiz zuständig sein. In einer ersten Phase sollte diese mittels eines für alle Geschädigten verbindlichen Feststellungsurteils über die Verantwortlichkeit/Haftung und die grundsätzliche Schadenersatzanspruchsberechtigung entscheiden. In einer zweiten Phase sollte in Individualverfahren über die konkrete Entschädigung entschieden werden.\n\nAbtretung von Rechtsansprüchen im Konkurs nach Artikel 260 SchKG181\nNach Artikel 260 SchKG kann jede Gläubigerin und jeder Gläubiger die Abtretung von Ansprüchen der\nKonkursmasse verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubigerinnen und Gläubiger verzichtet hat, und sich aus einem allfälligen Ergebnis vorab befriedigen. Dabei handelt es sich\nnicht um eine zivilrechtliche Abtretung; vielmehr erhält die Gläubiger oder der Gläubiger das Prozessführungsrecht mit einem Anspruch auf Vorabbefriedigung als Anreiz für ihr/sein prozessuales Vorgehen.182 Sie/er handelt damit als sogenannte/r Prozessstandschafter/in in eigenem Namen auch für die\nübrigen Gläubiger.183 So binden der Beschluss der Gläubigerversammlung über den Verzicht auf die\nGeltendmachung und der Entscheid der Konkursverwaltung über die Abtretung sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger; jeder Entscheid (oder Vergleich) über die Ansprüche ist nicht nur für die/den\nklagende/n Gläubiger/in und dessen Gegenpartei, sondern auch für die übrigen Gläubiger/innen und\ndie Konkursmasse bindend.184 Obwohl somit die/der prozessführende Gläubiger/in Ansprüche (auch)\nfür alle Gläubigerinnen und Gläubiger durchsetzt und diesbezügliche Entscheide insbesondere auch\ngegen den Willen einer/s einzelnen – allenfalls sogar unbekannten – Gläubigerin/Gläubigers verbindlich sind, liegt keine eigentliche kollektive Rechtsdurchsetzung individueller Ansprüche vor.185\n\n177 Kernhaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008, BBl 2008, 5341, noch nicht in Kraft; nachfolgend als «nKHG» bezeichnet; damit\nwird vermutlich im Jahr 2014 das geltende Kernhaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (SR 732.44) ersetzt. Letzteres enthält\nin den Artikel 22–28 KHG weitgehend gleichlautende Bestimmungen.\n178 Vgl. DROESE, S. 140; GORDON-VRBA, S. 178 ff.\n179 ROMY, Litiges de masse, S. 273 ff.; vgl. dazu auch JEANDIN, Parties au procès, S. 154 ff.\n180 JEANDIN, Parties au procès, S. 158 ff.\n181 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 2281.1).\n182 BGE 122 III 76 E. 6; BSK SchKG II-BERTI, Art. 260 N 4 ff.\n183 BGE 132 III 342 E. 2.2; BSK SchKG II-BERTI, Art. 260 N 56; FAVALLI/MATTHEWS, S. 626.\n184 BGE 113 III 134 E. 3; vgl. auch BSK SchKG II-BERTI, Art. 260 N 20 ff.\n185 A.A. wohl FAVALLI/MATTHEWS, S. 627 f., welche die Parallelen zur class action unterstreichen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 87\nBericht Bundesrat\n\n"}