{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nd.h. die materielle Rechtskraft erstreckt sich auch auf diese. Ergänzend sieht Artikel 86 Absatz 5 KAG\nvor, dass die Kosten der Vertretung in Abweichung von den allgemeinen Prinzipien grundsätzlich\nzulasten des Fondsvermögens gehen, vorbehältlich einer abweichenden Verteilung durch das Gericht\nim Einzelfall.170 Mit dieser an Artikel 28 aAFG171 anknüpfenden Regelung wird für die Klage auf Rückerstattung eine Form der kollektiven Rechtsdurchsetzung vorgesehen: Ein/e vom Gericht bestellte/r\nVertreter/in kann für alle Anlegerinnen und Anleger klagen, welche gleichzeitig von einer individuellen\nKlage ausgeschlossen sind und welchen gegenüber ein Urteil ebenfalls rechtskräftig wird. Bei dieser\nForm der repräsentativen Klage gibt es für die Anlegerinnen und Anleger auch keine Möglichkeit zu\neinem sogenannte opt out, d.h. es besteht keine Möglichkeit eines Austritts.172\n\nGläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157 ff. OR)\nDie Gläubiger von Anleihensobligationen, d.h. von öffentlich zur Zeichnung ausgegebenen verzinslichen Wertpapieren, bilden nach Artikel 1157 Absatz 1 OR von Gesetzes wegen eine sogenannte\nGläubigergemeinschaft. Diese stellt keine juristische Person dar, ist aber prozessfähig: So kann die\nVertreterin oder der Vertreter der Gläubigergemeinschaft, welche/r entweder durch die Anleihensbedingungen bestimmt oder von einer Gläubigerversammlung gewählt ist, die Rechte der Gläubiger\ngeltend machen, wenn er dazu von der Gläubigerversammlung ermächtigt ist, was gleichzeitig die\nselbständige Ausübung der Rechte durch die Gläubiger ausschliesst (Art. 1159 Abs. 3 OR).173 Damit\nhandelt es sich um eine eigentliche Gruppenklage, welche eine kollektive Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger in einem Verfahren durch eine gemeinsame Vertretung erlaubt, wobei eine Entscheidung für und gegen alle Gläubiger wirkt. Diese Klage zielt jedoch nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts auf die Wahrung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen und damit der mittelbaren Schäden der Anleihensgläubiger ab, steht aber nicht zur Verfügung zur Durchsetzung unmittelbarer Schäden der Gläubiger, z.B. aus Prospekthaftung nach Artikel 752 OR.174 Da grundsätzlich für die\nErmächtigung zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger Einstimmigkeit der Gläubiger notwendig ist, handelt es sich eigentlich um eine opt in-Gruppenklage mit qualifiziertem Erfordernis175: entweder eine Gruppenklage für alle Anleihensgläubiger mit dem Einverständnis aller oder überhaupt\nkeine Gruppenklage.\nAusgehend von dieser dem schweizerischen Recht seit Langem bekannten Form der kollektiven\nRechtsdurchsetzung wurden bereits Vorschläge für ein allgemein zugängliches Instrument des kollektiven Rechtsschutzes gemacht: So schlugen STARK/KNECHT die Einführung einer Zwangsgemeinschaft für Massenschäden (unabhängig von ihrem Entstehungsgrund) mit mindestens 100 Geschädigten mit Ansprüchen von mindestens je CHF 10 000.– vor und legten einen entsprechenden 14 Artikel umfassenden Entwurf vor. Die Bildung einer solchen Zwangsgemeinschaft würde auf Antrag des\nSchädigers oder einer bzw. eines Geschädigten durch ein Gericht am Wohnsitz beziehungsweise Sitz\ndes Haftpflichtigen beschlossen. Sämtliche Geschädigte wären von Gesetzes wegen Mitglieder dieser\nZwangsgemeinschaft. In einem ersten Schritt sollte ein gewählter und mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteter Sachwalter versuchen, einen Vergleich zwischen dem Haftpflichtigen und der\nZwangsgemeinschaft zu erzielen. Mit Abschluss und Genehmigung des Vergleichs durch eine Geschädigtenversammlung würde die Gemeinschaft aufgelöst und die Geschädigten könnten allfällige\nRestforderungen individuell durchsetzen. Kommt kein Vergleich zustande oder wird ein solcher nicht\ngenehmigt, sollte gestützt auf einen Mehrheitsbeschluss ein prozessuales Vorgehen folgen mit dem\nZiel eines für alle Geschädigten verbindlichen Feststellungsurteils über die Haftpflicht des Geschädigten.176\n\n170 BSK KAG-DU PASQUIER/RAYROUX, Art. 86 N 2 ff.\n171 Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994 (Anlagefondsgesetz; AS 1994, 2523, 2000, 2355 Anhang Ziff. 27,\n2004, 1985 Anhang Ziff. II 4 (aufgehoben durch das Kollektivanlagengesetz [KAG]). Vgl. dazu GAUTHIER, S. 47 ff.\n172 Vgl. DROESE, S. 141; GORDON-VRBA, S. 186; DASSER/STOLZKE, S. 266 f.\n173 Vgl. BGE 113 II 283 E. 2 und BSK Wertpapierrecht-REUTTER/STEINMANN, Art. 1157 N 13. Vgl. zur Gläubigergemeinschaft\nim Kontext der kollektiven Rechtsdurchsetzung auch STARK/ KNECHT, S. 56 ff.\n174 Vgl. BGE 113 II 283 E. 5; CR CO II-ZUFFREY, Art. 1164 N 7 ff.; CONTRATTO, Access to Justice, S. 183; GORDON-VRBA, S.\n181 f. mit Hinweisen auf die diesbezügliche Kritik in der Lehre; THÉVENOZ, S. 138 f.; TOPAZ DRUCKMANN, S. 94.\n175 So auch DROESE, S. 140 (mit dem Hinweis, dass es sich sogar um eine Gruppenklage ohne jegliche opt out-Möglichkeit\nhandelt, wenn man davon ausgeht, dass sogar bereits Mehrheitsbeschlüsse zur Ermächtigung des Vertreters der Gläubigermeinschaft ausreichten); GORDON-VRBA, S. 182.\n176 STARK/KNECHT, S. 51 ff.; vgl. dazu auch ROMY, Litiges de masse, S. 262 ff. und JEANDIN, Parties au procès, S. 146 ff. Vgl.\nzu diesen Vorschlägen auch FORNAGE, S. 428 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 86\nBericht Bundesrat\n\n"}