{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nBei einer Prüfung und Konzeptionierung eines schweizerischen Muster- oder Testverfahrens wären\ndrei Aspekte besonders zu beachten: Erstens würde sich die Frage des sachlichen Anwendungsbereichs eines solchen Verfahrens stellen, d.h. für welche Bereiche ein solches ökonomisch sinnvoll und\nrechtsstaatlich adäquat erschiene. Der Anwendungsbereich könnte im Kapital- und Finanzmarktrecht\ndurchaus weiter gefasst werden als im deutschen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG),\ndaneben aber allenfalls auch andere Rechtsgebiete umfassen wie beispielsweise das Gleichstellungsoder allgemein das Arbeitsrecht. In einem zweiten Punkt wäre zu fragen, wie das Verfahren auszugestalten wäre, damit es mit schweizerischen Verfahrensgrundsätzen vereinbar und dennoch so effizient ist, dass Vorteile gegenüber Individualverfahren resultieren.156 Zu klären wäre, wie sich die Beteiligten bzw. Betroffenen, die nicht Musterkläger sind, zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs am Mus-\nter- oder Testverfahren beteiligen könnten, ohne dass damit das Ziel der Prozesseffizienz gerade\nwieder relativiert würde. Demgegenüber schiene es durchaus sinnvoll und vertretbar, den Vergleichsabschluss mittels opt out-Regime zu fördern. Drittens würde es darum gehen, ein auf die schweizerische Gerichts- und Prozessstruktur angepasstes Verfahren zu entwickeln, wobei aus Effizienz- und\nKompetenzüberlegungen eine Konzentration solcher Muster- oder Testverfahren beispielsweise auf\neine einzige kantonale Instanz nach Art. 5 ZPO ins Auge zu fassen wäre, die zur Gewährleistung\neines fairen Verfahrens eine zentrale Stellung im Verfahren einnehmen müsste. Zu klären wäre die\nOrganisation der Führung eines schweizweiten «Muster- oder Testverfahrensregisters». Dabei würde\nsich auch die Frage stellen, welche Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, tatsächlicher oder rechtlicher Gemeinsamkeiten und Angemessenheit für die Einleitung eines Muster- oder Testverfahrens\nvorausgesetzt werden sollten. Schliesslich wären auch besondere Regelungen in Bezug auf die Ge-\nrichts- und Prozesskosten notwendig, damit solche Muster- oder Testverfahren auch unter Kostengesichtspunkten für alle Beteiligten Vorteile hätten.\n\n3.4 Gruppenklagen\n3.4.1 Keine allgemeine Gruppenklage in der Schweiz\nAllgemein sind unter Gruppenklagen repräsentative Klagen zu verstehen, bei denen es zu einer Bündelung von Individualansprüchen kommt, indem ein Gruppenkläger eine Klage für weitere Personen\nführt, welche selbst formell nicht am Verfahren beteiligt sind, aber dennoch am Ergebnis teilhaben\n(sowohl in positivem wie auch im negativem Sinn), da über ihre Ansprüche ebenfalls mit Rechtskraft\nentschieden wird.157 Bekannteste Form der Gruppenklage ist die Sammelklage US-amerikanischer\nPrägung («class action»). Je nach Funktionsweise, wie neben dem Gruppenkläger weitere Personen\nam Verfahrensergebnis teilhaben können, wird zwischen opt in-Gruppenklagen und opt out-Gruppen-\nklagen unterschieden. Die Teilnahme an einer opt in-Gruppenklage setzt stets eine aktiv erklärte Teilnahme durch Beitrittserklärung seitens der betroffenen Partei voraus. Im Unterschied dazu muss bei\neiner opt out-Gruppenklage jedes Gruppenmitglied selbst aktiv werden und seinen «Austritt» erklären,\nwenn es nicht am Verfahren teilhaben will. Während bei opt out-Verfahren dem – an das materielle\nRecht geknüpfte – Erfordernis gemeinsamer Interessen oder eines Sachzusammenhangs158 für die\nZulässigkeit der Gruppenklage zentrale Bedeutung zukommt, ist bei opt in-Verfahren darüber hinaus\ndie Voraussetzung der Beitrittserklärung entscheidend.159 Beide Modelle setzen sodann eine besonders geregelte Benachrichtigung von (potenziellen) Gruppenmitgliedern voraus, wobei dieser in den\nbeiden Modellen ganz unterschiedliche Bedeutung zukommt. Neben selbst betroffenen Einzelpersonen kommen als Gruppenkläger auch (ideelle) Vereine oder auch Behörden in Betracht, wobei grundsätzlich besondere Anforderungen an Gruppenkläger gestellt werden, weil sie über ihre eigenen Interessen hinaus auch als Repräsentanten mit Wirkung für sämtliche Gruppenmitglieder handeln.160\nNach verbreiteter Ansicht werden Gruppenklagen als mit dem traditionellen Konzept des Individualrechtsschutzes in der Schweiz nicht vereinbar erachtet. Bei der Schaffung der ZPO verzichtete der\nGesetzgeber daher ganz bewusst auf eine Einführung einer allgemeinen Gruppen- oder Sammelklage. Insbesondere wurde dabei die Gruppenklage in der Form der Sammelklage US-amerikanischer\n\n156 Vgl. auch CONTRATTO, Access to justice, S. 187 ff. sowie BOHNET, S. 188 ff., und FORNAGE, S. 422 ff., 441 f., insb. mit dem\nHinweis, dass auch die weiteren Entwicklungen in Deutschland abzuwarten wären.\n157 KOCH, Sammelklage, S. 441; MICKLITZ/STADLER, Gruppenklagen, S. 251 ff. Grundsätzlich ist auch eine Repräsentation auf\nBeklagtenseite durch einen Gruppenbeklagten möglich, was jedoch die Ausnahme ist.\n158 Diese können sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein und unterschiedlich ausgestaltet werden.\n159 KOCH, Sammelklage, S. 441.\n160 Vgl. bspw. BEUCHLER, S. 114.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 84\nBericht Bundesrat\n\nPrägung («class action»; vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziffer 3.4.3) einhellig abgelehnt. Dieses\nInstrument des kollektiven Rechtsschutzes wurde als dem schweizerischen Recht fremd, selbst in den\nUSA umstritten, teilweise ineffizient und missbrauchsanfällig verworfen.161\n\n"}