{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nZwingende Kooperationsbereitschaft der beklagten Partei\nMangels besonderer gesetzlicher Regelung liegt es in den Händen der beteiligten bzw. interessierten\nParteien, ob es durch ein Muster- oder Testverfahren zu einer eigentlichen kollektivierten Rechtsdurchsetzung kommt. Dies setzt einerseits der praktischen Bedeutung von Muster- oder Testverfahren\nenge Grenzen, da (potenziell) Beklagte häufig nicht dazu bereit sind.151 Auch wenn ein solches Vorgehen unter Kostenüberlegungen durchaus auch für beklagte Parteien vorteilhaft erscheinen kann, ist\nin der Praxis zu beobachten, dass sich diese von einer einzelfallweisen prozessualen Erledigung und\nRegulierung eines Schadensfalls prozesstaktische Vorteile versprechen und daher wenig Kooperationsbereitschaft zeigen.152 Offenbar besteht hier ein Unterschied beim Staat bzw. teilweise staatseigenen Institutionen: So kam es in der Schweiz bisher wie erwähnt praktisch nur in Fällen von Massenschäden mit direkter oder indirekter staatlicher Beteiligung zur Anwendung solcher Pilotverfahren.153\n\nRein faktische Präjudizwirkung\nSelbst wenn es im Einzelfall zu einer Vereinbarung über die Durchführung eines Muster- oder Testverfahrens kommt, so bleibt die Wirkung mangels besonderer gesetzlicher Regelung begrenzt: Dem Entscheid im Pilotprozess kommt lediglich für den entsprechenden Einzelfall Rechtskraft zu, nicht jedoch\nin Bezug auf sämtliche weiteren Fälle. Eine Muster- oder Testklage hat nach geltendem Recht nur rein\nprivatrechtliche Wirksamkeit. Darüber hinaus besteht lediglich eine «faktische Präjudizwirkung».154\nInsgesamt sind damit Unsicherheiten für sämtliche Parteien verbunden.\n\nProblematische Auswahl des «Pilotfalls»\nGleichzeitig erscheint die Auswahl eines «Pilotfalls» für eine Muster- oder Testklage auf rein privatrechtlicher Basis in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum Einen werden die übrigen Betroffenen von\nder Mitwirkung im Muster- oder Testverfahren ausgeschlossen, obschon das Ergebnis dieses Verfahrens eine faktische Präjudizwirkung hat, was in einem gewissen Widerspruch zum Anspruch auf rechtliches Gehör und Justizgewährung steht. Gleichzeitig wirft die Frage nach dem geeigneten und massgebenden Pilotfall auch Fragen nach der Gleichbehandlung auf und ist stets mit einer grossen präjudiziellen Wirkung verbunden, indem allfällige spezifische Eigenheiten des Pilotfalls weiterführende\nBedeutung erhalten.\n\nErgebnis\nWeil Muster- oder Testverfahren auf der Basis rein privater Vereinbarung – im Unterschied etwa zur\nSituation in Deutschland – keine effektive kollektive Wirkung zu entfalten vermögen, erscheint gerade\ndas deutsche Modell des Kapitalanleger-Musterverfahrens in seiner revidierten Form für die Schweiz\neine prüfenswerte Option zur Verbesserung der effektiven Rechtsdurchsetzung bei Massenschäden\nzu sein: Weil es auf dem Prinzip des Individualrechtsschutzes beruht, würde sich ein solches Modell\ngrundsätzlich gut in das schweizerische Rechtsschutzsystem einfügen. Demgegenüber wäre ein Mus-\nter- oder Testverfahren zur Geltendmachung von Streuschäden nicht sinnvoll, weil damit die spezifische «rationale Apathie» nicht überwunden werden kann.155 Nur mittels einer solchen besonderen\ngesetzlichen Grundlage könnte durch Muster- oder Testverfahren eine effektive Kollektivierung des\nRechtschutzes erfolgen, denn nur dann kann dem Ergebnis im Muster- oder Testverfahren verbindliche Wirkung zukommen.\n\n150 So bezüglich Klagen gegen den Bund gemäss Kernhaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG; SR 732.44) nach der\nKatastrophe von Tschernobyl (vgl. dazu BGE 116 II 480) und im Kontext des Zugangs zur sog. letzten Meile im Bereich der\nTelekommunikation (vgl. dazu BGE 131 II 13, insb. 18) sowie gegen den Kanton Solothurn wegen Verstoss gegen die\nLohngleichheit (vgl. BGE 125 II 385) und gegen den Flughafen Zürich wegen Entschädigungsansprüchen aufgrund von\nFluglärm (vgl. BGE 134 II 49 und 134 II 476); vgl. dazu auch DROESE, S. 139; GORDON-VRBA, S. 175 f.; DICKENMANN,\nS. 470 f.\n151 Vgl. BERNET/HESS, S. 452; DOMEJ, S. 431 f.; DROESE, S. 138 f.\n152 Vgl. REUSCHLE, S. 278; diesem folgend BERNET/HESS, S. 454.\n153 Vgl. Fn 150 vorne.\n154 Vgl. DOMEJ, S. 428 m.w.H. und DICKENMANN, S. 471 sowie BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 4; a.A. in Bezug auf höchstrichterliche Urteile BAUR, S. 23.\n155 Vgl. nur WAGNER, Neue Perspektiven, S. A 122.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 83\nBericht Bundesrat\n\n"}