{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n3.3.2 Deutsches Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz:\nVorbild für die Schweiz?\nIm Unterschied zur Schweiz existiert in Deutschland seit dem 1. November 2005 mit dem Kapitalanle-\nger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)142 ein spezielles Gesetz, das für Rechtsstreitigkeiten aufgrund\nöffentlicher Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren zur kollektiven Rechtsdurchsetzung vorsieht. Grundlage dieses zuerst auf eine Dauer von fünf Jahren befristeten, zwischenzeitlich aufgrund\nder positiven Erfahrungen143 bis 2020 verlängerten Sondererlasses bildete der Fall der Deutschen\nTelekom AG, welche sich in den Jahren 2000 bis 2003 mit Klagen von rund 13 000 Klägern wegen\nangeblicher falscher Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung konfrontiert sah.\nEin solches Musterverfahren kann auf Antrag von mindestens zehn Antragstellern zur Feststellung\nanspruchsbegründender oder anspruchsausschliessender Voraussetzungen oder zur Klärung von\nRechtsfragen durchgeführt werden, welche innerhalb von sechs Monaten seit Publikation des ersten\nMusterverfahrensantrags eingehen müssen. Musterverfahrensanträge werden in einem Klageregister\nim Internet veröffentlicht. Nach einem gerichtlichen Bewilligungsentscheid über ein Musterverfahren\nwird das eigentliche Musterverfahren vor einem Oberlandesgericht zwischen einem von diesem ausgewählten Musterkläger und der (Muster-)Beklagten sowie allfälligen weiteren Klägern, die am Musterverfahren als Beigeladene teilnehmen können, durchgeführt. Während dieser Zeit sind alle hängigen oder künftig noch eingeleiteten Verfahren sistiert, in denen die Entscheidung von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Der Musterentscheid wirkt für und gegen alle Beteiligten\ndes Musterverfahrens sowie darüber hinaus für alle sistierten Verfahren weiterer Parteien. In einer\nletzten Phase werden dann die individuellen Verfahren auf der Grundlage des Musterentscheids\nabgeschlossen, d.h. insbesondere allfällige individuelle Schadenersatzansprüche zugesprochen. Seit\n2012 besteht bei Abschluss eines Vergleichs im Musterverfahren neu die Möglichkeit des Austritts der\nübrigen Kläger innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs. Hinsichtlich der Kosten kommt\nein pro rata-Verteilschlüssel auf die betroffenen Einzelverfahren zur Anwendung. Nach Abschluss des\nMusterverfahrens werden die sistierten Einzelverfahren wieder aufgenommen und auf der (verbindlichen) Grundlage des Musterentscheids abgeschlossen.\nBisher144 sind gemäss Klageregister insgesamt 253 Musterfeststellungsanträge eingereicht worden,\ngestützt darauf 16 Musterverfahren durchgeführt worden oder pendent, welche weit mehr Einzelverfahren betreffen, und in 13 Verfahren sind Musterentscheide ergangen.145 Bekannteste Beispiele dafür sind die Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG, Daimler Chrysler AG, Informatec IIS\nAG, MLP AG sowie Hypo Real Estate Holding AG.146 Insgesamt wird das Musterverfahren nach Kap-\nMuG in Deutschland mehrheitlich als positiv bewertet.147 Entsprechend wurde auch schon dessen\nerweiterte allgemeine Anwendbarkeit im Sinne eines allgemeinen Musterverfahrens gefordert.148 Vor\ndiesem Hintergrund wurde die Einführung eines Musterverfahrens nach dem Vorbild des deutschen\nRechts für die Schweiz insbesondere im Bereich des Finanz- und Kapitalmarktrechts gefordert.149\n\n3.3.3 Bewertung und Folgerungen\nAls Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung auf der Basis eines Individualverfahrens ist die\nMöglichkeit der Muster- oder Testklage im schweizerischen Recht anerkannt. Dennoch hat sie bisher\nzur Durchsetzung von Massen- und Streuschäden kaum praktische Bedeutung erlangt. Eine Aus-\n\n142 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist.\n143 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetzes, Drucksache 17/8799 (29. Februar 2012), S. 1, 21 ff.\n144 Stand 31. Mai 2013.\n145 Vgl. Klageregister im Bundesanzeiger (Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz), Gerichtlicher Teil (abrufbar\nunter https://www.bundesanzeiger.de [31.5.2013]).\n146 Vgl. CONTRATTO, Access to Justice, S. 184 ff.; MELLER-HANNICH, KapMuG, S. 181.\n147 Vgl. HALFMEIER/FEESS/ROTT; HESS, Verbesserung, S. 81; kritisch demgegenüber bspw. DITTRICH, S. 15; GOTTWALD, Extension, S. 484 ff.; STACKMANN, S. 3185 ff.\n148 Vgl. die Evaluation von HALFMEIER/FEESS/ROTT, S. 91 ff., 103 ff.; MELLER-HANNICH, KapMuG, S. 190.\n149 Vgl. insb. CONTRATTO, Access to Justice, S. 189 f.; CONTRATTO, Alternative Streitbeilegung, S. 242.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 82\nBericht Bundesrat\n\nnahme davon sind Fälle von Massenschäden mit direkter oder indirekter staatlicher Beteiligung.150\nDass sich Muster- oder Testklagen in der Schweiz als praktisch wirkungslos erwiesen haben, ist primär auf folgende Gründe zurückzuführen:\n\n"}