{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\ntenschutzrechts. Die aus heutiger Sicht primär aus der Entstehungsgeschichte zu erklärende Einschränkung erschiene auch dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig am Ausschluss der Geltendmachung finanzieller Ansprüche mittels Verbandsklage festgehalten würde. Auch bei nicht auf einer\nPersönlichkeitsverletzung beruhenden Massenschäden, kaum jedoch bei Streuschäden kann eine\nbloss auf Feststellung gerichtete Verbandsklage in Verbindung mit anschliessenden parallelen Einzelverfahren in Einzelfällen teilweise der kollektiven Rechtdurchsetzung dienen.\nIm weiteren könnte eine (zumindest) auf Gewinnabschöpfung bzw. -herausgabe gerichtete Verbandsklage die Effektivität der Rechtsdurchsetzung in Gebieten, in denen der Individualrechtsschutz aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ausreichend in Anspruch genommen wird und daher das\nRecht nicht effektiv durchgesetzt wird, d.h. insbesondere bei Streuschäden, verbessern bzw. gewährleisten.134 Auch eine Erweiterung allgemein auf die Geltendmachung reparatorischer Ansprüche wäre\nnicht unvereinbar mit herkömmlichen Prozessgrundsätzen.135 Daher wird die Verbandsklage gerade\nfür die Durchsetzung von Streuschäden, insbesondere im Konsumentenrecht, als sehr sinnvolles und\nrichtiges Instrument des kollektiven Rechtsschutzes erachtet:136 Mittels reparatorischer Verbandsklagen gestützt auf einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch könnte die Geltendmachung von Gewinnherausgabeansprüchen einer Vielzahl von Geschädigten im Unterschied zum geltenden Recht\nwirksam sicher gestellt werden. Denkbar und prüfenswert wäre dabei, die Geltendmachung reparatorischer Ansprüche (z.B. durch Fixierung einer Maximalgrenze je Anspruch des einzelnen Geschädigten) sogar auf die Durchsetzung von Streuschäden zu beschränken, um Probleme im Zusammenspiel\nmit den individuellen Ansprüchen der Geschädigten möglichst auszuschliessen. Weil in einem solchen\nSystem der Bestimmung der zur Geltendmachung reparatorischer Ansprüche berechtigten Verbände\nund Organisationen zentrale Bedeutung zukommt, wäre zu prüfen, inwiefern ein solches Verbandsklagerecht grundsätzlich anders zu regeln wäre als die bisherige, auf Störungsabwehr gerichtete Verbandsklage, z.B. durch besondere behördliche Zulassung oder gerichtliche Kontrolle der Verbände.137\n\n3.3 Muster- oder Testklagen\n3.3.1 Muster- oder Testklagen im geltenden Schweizer Recht\nBei einer Muster- oder Testklage kommt es zu einer kollektiven Interessenwahrung, indem zunächst\nein einziges typisches «Musterverfahren» («Modellfall») zwischen zwei Parteien über eine bestimmte\nStreitfrage durchgeführt wird, wobei dem zwischen diesen beiden Parteien ergehenden Entscheid\nbezüglich bestimmter Tat- und/oder Rechtsfragen eine Wirkung als prozessuales Exempel für bestimmte nachfolgende Prozesse zwischen weiteren Parteien zukommt, sodass in diesen Verfahren\nnicht mehr über die identische Streitfrage prozessiert werden muss.138 Konzeptionell handelt es sich\nbei einer Muster-, Test- oder Pilotklage stets um eine Individualklage des Musterklägers, deren weitergehendes Ziel die Herbeiführung einer externen Wirkung der im Musterverfahren entschiedenen\nTat- bzw. Rechtsfragen auf eine Vielzahl von Fällen ist.139 Voraussetzung dieser externen Rechtskraftwirkung ist entweder eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder aber eine entsprechende\nVereinbarung zwischen den beteiligten Parteien, wobei eine Erstreckung der Rechtskraft auf Parallelfälle zumeist nicht möglich ist.140 Im geltenden Recht existieren keine besonderen Regelungen für\nMuster- oder Testklagen. Daher ist für die erwähnte externe Wirkung und Verbindlichkeit stets eine\nentsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nötig. Nach Artikel 126 ZPO können weitere\nVerfahren für die Dauer eines Muster- oder Testverfahrens sistiert werden; insbesondere kann ein\nMusterprozessvertrag einen gemeinsamen Antrag auf Sistierung einer Vielzahl von Verfahren zugunsten eines bestimmten Pilotprozesses enthalten.141\n\n134 Vgl. BERNHARD, S. 231 f.; befürwortend für das Kartellrecht HEINEMANN, S. 68.\n135 KOCH, Verbandsklage, S. 441; vgl. auch FORNAGE, S. 407 ff., welche dies aber im Ergebnis für nicht opportun erachtet.\n136 ROTH, S. 128; WAGNER, Neue Perspektiven, S. A 134 f.\n137 So BERNI, S. 214. Zu denken wäre bspw. an eine gerichtliche Kontrolle und Überwachung der legitimierten Verbände und\nOrganisationen, vgl. KOCH, Verbandsklage, S. 441.\n138 BAUMGARTNER, Switzerland, S. 185; BAUR, S. 15 ff.; GORDON-VRBA, S. 9, 163 ff.; CONTRATTO, Access to Justice, S. 184 ff.;\nDICKENMANN, S. 470; DROESE, S. 138 f.; SCHALLER, Rz 181 ff.; BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 1 ff., N 4 ff.; WALTER,\nS. 374; VON BAR, S. A 81 ff.; KOCH, Sammelklage, S. 442 sowie ausführlich JACOBY, S. 1 ff., 6 ff.\n139 VON BAR, S. A 81; HESS, Private law enforcement, S. 69.\n140 So für das schweizerische Recht BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 1 ff., N 4; BAUMGARTNER, Switzerland, S. 185; BAUM-\nGARTNER, Class Actions, S. 342 ff.; DICKENMANN, S. 470; DROESE, S. 138 f.; a.A. offenbar GORDON-VRBA, S. 165, wonach\ndas Urteil im Musterverfahren eine ausdrückliche Anordnung der Rechtskrafterstreckung enthalten kann; vgl. ebenso für\ndas deutsche Recht z.B. REUSCHLE, S. 278 m.w.N. und für das österreichische Recht z.B. KODEK, Möglichkeiten, S. 319.\n141 Vgl. dazu nur BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 4 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 81\nBericht Bundesrat\n\n"}