{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nkeitsrecht hat der Gesetzgeber auf diese Mängel in der Rechtsdurchsetzung bereits teilweise reagiert:\nMit der letzten Revision des UWG wurde insbesondere das Klagerecht des Bundes gemäss Artikel 10\nAbsatz 3 UWG erweitert.129 Damit kann der Bund in erweitertem Masse Zivilklagen auf Unterlassung,\nBeseitigung oder Feststellung (nicht aber auf Schadenersatz oder Wiedergutmachung) anstrengen,\nwenn das öffentliche Interesse durch unlautere Geschäftspraktiken gefährdet oder verletzt wird. Ein\nöffentliches Interesse besteht namentlich dann, wenn die Interessen mehrerer Personen oder andere\nKollektivinteressen verletzt oder auch nur bedroht sind. Dabei handelt es sich wiederum um eine andere (öffentlich-rechtliche) Möglichkeit zur Sicherstellung einer effektiven Rechtsdurchsetzung.\nEinzig denkbare Möglichkeit zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder sonstigen finanziellen Ansprüchen durch Verbände bildet damit die Abtretung von Ansprüchen seitens der Geschädigten an einen Verband, welcher diese anschliessend mittels objektiver Klagenhäufung geltend\nmacht. Im Unterschied etwa zu Österreich (vgl. dazu vorne Ziffer 3.1.3) spielt diese Form der gebündelten Geltendmachung von Individualansprüchen durch Verbände in der Schweiz bisher kaum eine\npraktische Rolle. Immerhin ist davon auszugehen, dass sich durch eine solche Bündelung von Einzelansprüchen zu einer Gesamtklage ein höherer Streitwert erreichen lässt, so dass auch eine Prozessfinanzierung durch einen professionellen Prozessfinanzierer möglich sein sollte.130\n\nUnattraktivität paralleler Vorgehen mit Verbandsklage und individuellen Verfahren\nMangels Verbandsklage auf Ersatz finanzieller Ansprüche ist es denkbar, dass ein Verband im Interesse einer Vielzahl von Massen- oder Streugeschädigten eine solche Klage einreicht und die einzelnen Geschädigten parallel dazu und auf der Basis der Erkenntnisse des Verbandsklageverfahrens\nihre individuellen Ersatzansprüche verfolgen. Ein solches Vorgehen scheitert vorab am hohen Prozessrisiko des Verbands in einem solchen Fall, ohne dass Aussicht auf einen entsprechenden möglichen Prozessgewinn besteht, so dass insbesondere auch keine Prozessfinanzierung in Betracht\nkommen dürfte. Die wenigsten Verbände verfügen über die nötigen finanziellen Mittel zur Bestreitung\nentsprechender Verfahren. Die einzelnen Geschädigten dürften wiederum ihre Individualersatzansprüche – wenn überhaupt – erst und nur nach einem positiven Ausgang einer Verbandsklage verfolgen,131 womit aber auch sogenannten Trittbrettfahrer oder free rider indirekt davon profitieren.\nNachteilig wirkt sich ebenfalls aus, dass eine vorgängige Verbandsklage die Verjährung in Bezug auf\ndie individuellen Leistungsansprüche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unterbricht.132\nBei Streuschäden kommt erschwerend hinzu, dass die betroffenen Geschädigten ihre individuellen,\nwertmässig kleinen Ersatzansprüche unabhängig von einem allfälligen vorausgehenden Feststellungsentscheid aufgrund der «rationalen Apathie» nicht gerichtlich durchsetzen würden.\n\nBeschränkung der allgemeinen Verbandsklage auf Persönlichkeitsverletzungen\nMit Ausnahme der spezialgesetzlich geregelten Verbandsklagen sind diese auf Verletzungen der\nPersönlichkeit beschränkt. Auch wenn dieser Begriff weit auszulegen ist und insbesondere neben\nArtikel 28 ff. ZGB auch weitere Bestimmungen erfasst133, resultiert daraus eine Beschränkung des\nAnwendungsbereichs der Verbandsklage für Massenschäden (und soweit überhaupt denkbar für\nStreuschäden): Nur wenn diesen (auch) eine Persönlichkeitsverletzung zugrunde liegt, kann eine Verbandsklage in Betracht kommen. Ausgeschlossen ist die Verbandsklage nach Artikel 89 ZPO somit in\nder Regel beispielsweise bei Massenschäden am Kapital- und Finanzmarkt (sogenannte Anlegerschäden), aber auch für Klagen von Arbeitnehmer- oder Mieterverbänden zur Durchsetzung arbeitsoder mietrechtlicher Ansprüche.\n\nErgebnis\nEntsprechend erscheint die geltende Beschränkung der allgemeinen Verbandsklage auf Persönlichkeitsschutz problematisch und überprüfenswert. Denn damit steht das bewährte Instrument der Verbandsklage gerade für einen weiten Bereich von rein wirtschaftlichen Massen- und Streuschäden\nnicht zur Verfügung, so bei Kartellrechtsverletzungen sowie im Bereich des Arbeits-, Miet- oder Da-\n\n129 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 2. September 2009 zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BBI 2009, 6180 sowie SUTTER/LÖRTSCHER, S. 95 ff.; KUT/STAUBER, Rz 132 ff.\n130 BERNET/HESS, S. 454.\n131 BERNET/HESS, S. 454.\n132 BGE 138 II 1 E. 4.3. Der Fall betraf eine Verbandsklage nach Art. 7 GlG wegen Lohndiskriminierung im Verhältnis zur\nindividuellen Lohnnachforderungsklage einer Arbeitnehmerin.\n133 BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 10; KUKO ZPO-WEBER, Art. 89 N 6 f.; restriktiver wohl BSK ZPO-MARKUS, Art. 89 N 6;\nDIKE-Komm. ZPO-BRUNNER, Art. 89 N 6.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 80\nBericht Bundesrat\n\n"}