{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\ntion hat sich in Österreich eine besondere praktische Ausprägung der objektiven Klagenhäufung entwickelt. Als mögliche Massnahme zur Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes im Rahmen des\nIndividualrechtsschutzes mittels «uneigentlicher Sammelklagen» auf der Basis eines solchen Abtre-\ntungs- und Klagenhäufungsmodells wäre daher in Betracht zu ziehen, durch vorab finanzielle, aber\nauch organisatorische Unterstützungsmassnahmen an bestimmte, zur Führung solcher repräsentativer Sammelverfahren geeignete Institutionen, Verbände oder Vereinigungen die Rahmenbedingungen\ndafür zu schaffen, dass diese vermehrt zur Prozessführung in der Lage wären. Dabei wären auch\ndirekte oder indirekte Leistungen an bestimmte qualifizierte Verbände oder Organisationen denkbar.\nDa jedoch eine staatliche Übernahme des gesamten Prozesskostenrisikos nicht in Betracht kommen\ndürfte, wäre gleichzeitig zu überlegen, wie sichergestellt werden kann, dass eine Prozessfinanzierung\nüber einen entsprechend verbesserten Markt für Prozessfinanzierungen gewährleistet werden könnte\n(vgl. dazu hinten Ziffer 4.1).\n\n3.2 Verbandsklagen\n3.2.1 Allgemeine Verbandsklage (Art. 89 ZPO)\nBei einer Verbandsklage klagt ein als «Verband» konstituierter Kläger im kollektiven Interesse aller\nMitglieder einer bestimmten Personengruppe, deren Interessen er wahrnimmt, selbständig einen bestimmten Anspruch gegen einen Beklagten ein, was mit gewissen Wirkungen für die Angehörigen der\nPersonengruppe verbunden ist bzw. sein kann. Artikel 89 Absatz 1 ZPO sieht in Kodifizierung der\nfrüheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, dass Vereine oder andere Organisationen in eigenem Namen klagen können, sofern es um Persönlichkeitsverletzungen99 geht, die Organisationen von\ngesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung sind und sie nach ihren Statuten zur Wahrung der\nInteressen bestimmter Personengruppen befugt sind.100 Dabei handelt es sich um eine besondere\nAktivlegitimation, die solchen Organisationen zuerkannt wird.101\nNach Artikel 89 Absatz 2 ZPO kann eine Verbandsklage nur auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit gehen. Damit sind insbesondere jegliche reparatorischen (Leistungs-)\nKlagen, d.h. Klagen auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe, ausgeschlossen.102\nVorbehalten sind gemäss Artikel 89 Absatz 3 ZPO besondere Regelungen; solche bestehen insbesondere im Gleichstellungs-, Mitwirkungs-, Markenschutz- und Lauterkeitsgesetz (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 3.2.2).103 Einer Verbandsklage kommen keine Wirkungen für und gegen die einzelnen\nMitglieder der Personengruppe zu; lediglich reflexartig kann sich ein allfälliges Urteil faktisch auf alle\nBetroffenen auswirken, indem beispielsweise alle von einem Unterlassungsurteil oder einem Feststellungsentscheid profitieren.104 Stets bleiben aber die einzelnen Betroffenen zu einer selbständigen\nKlage legitimiert, wobei mehrere Klagen allenfalls nach den allgemeinen Regelungen koordiniert werden können (vgl. dazu auch vorne Ziffer 3.1.2).105\nSo könnte beispielsweise ein Verein für Freie Körperkultur (FKK) nach Artikel 89 ZPO auf Unterlassung und Feststellung der Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern, die\nseine Mitglieder nackt zeigen, durch ein Medienunternehmen klagen. Demgegenüber müssen jedoch\nallfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche stets durch die einzelnen Betroffenen selbst\neingeklagt werden, wofür allenfalls die Möglichkeit der Streitgenossenschaft oder der Klagenhäufung\nin Betracht kommen.106\n\n99 Darunter fallen neben Artikel 28 ff. ZGB auch die diese konkretisierenden spezialgesetzlichen Normen. Vgl. dazu BSK\nZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 10; KUKO ZPO-WEBER, Art. 89 N 6 f.\n100 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7289; vgl. auch CPC-JEANDIN, Art. 89 N 6; KUKO ZPO-\nWEBER, Art. 89 N 2; BERNET/HESS, S. 453.\n101 BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 9; CPC-JEANDIN, Art. 89 N 7 ff.; KUKO ZPO-WEBER, Art. 89 N 4.\n102 Vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7289.\n103 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7288 f. sowie BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 22; DIKE-\nKomm-ZPO-BRUNNER, Art. 89 N 19 ff.; KUKO ZPO-WEBER, Art. 89 N 7.\n104 Vgl. BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 20; KUKO ZPO-WEBER, Art. 89 N 21.\n105 BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 20; CPC-JEANDIN, Art. 89 N 15; DIKE-Komm-ZPO-BRUNNER, Art. 89 N 18; KUKO ZPO-\nWEBER, Art. 89 N 21.\n106 BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 2.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 77\nBericht Bundesrat\n\n"}