{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nEntsprechend erscheint auch die Möglichkeit der Gründung einer Interessengemeinschaft zur gemeinsamen Anspruchsdurchsetzung, welche primär im Rahmen einer subjektiven Klagenhäufung\nerfolgt, für eigentliche Massenschadensfälle nur sehr beschränkt tauglich. Aus den genannten Gründen sind mit einem solchen Vorgehen nur geringe Effizienzgewinne verbunden, welche wiederum\nhohe Koordinations- und Kooperationsbereitschaft erfordern. Weil dies alles eine besondere Eigeninitiative voraussetzt, erscheinen praktische Beispiele91 eher als positive Ausnahmen denn als Beleg für\nein effektives Instrument des kollektiven Rechtsschutzes.92\n\nBeschränkte Kostenvorteile und gleichzeitig erhöhtes Prozesskostenrisiko\nNach Artikel 93 Absatz 1 ZPO werden für die Ermittlung des Streitwertes die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Entsprechend profitieren die Beteiligten angesichts der degressiven\nTarife93 für die Prozesskosten von gegenüber der rein individuellen Geltendmachung proportional\ngünstigeren Tarifen. Solchen Kostenvorteilen stehen jedoch Kosten für die Prozessorganisation und\n-administration gegenüber, die diese bereits wieder aufwiegen können.94 Gleichzeitig führt aber die\nRegelung von Artikel 106 Absatz 3 ZPO, wonach Streitgenossen für die Prozesskosten über ihren\nAnteil hinaus solidarisch haften können, dazu, dass für den Einzelnen mit einer subjektiven Streitgenossenschaft ein beträchtlich höheres Prozesskostenrisiko verbunden ist, welches insbesondere von\nder finanziellen Lage der einzelnen Streitgenossen abhängt und im Ergebnis gerade für den finanziell\nstärkeren Streitgenossen unattraktiv ist.95\n\nUntauglichkeit zur Durchsetzung von Streuschäden\nTrotz ihrer teilweisen Koordinations- und Kooperationswirkung erweisen sich die subjektive und objektive Klagenhäufung zur Geltendmachung von Streuschäden als untauglich: Die begriffsimmanente\n«rationale Apathie» bei Streuschäden (vgl. dazu vorne unter Ziffer 2.2) führt gerade dazu, dass eine\nRechtsdurchsetzung von Streuschäden im Rahmen eines individuellen Rechtsstreits zwischen dem\nGeschädigten und dem Schädiger in der Realität aus finanziellen und ökonomischen Gründen faktisch\nnicht erfolgt, weil eine solche stets nachteilig wäre. Sämtliche auf dem Gedanken der individuellen\nRechtsdurchsetzung basierten Instrumente der kollektiven bzw. kollektivierten Rechtsdurchsetzung\nerweisen sich daher zur privatrechtlichen Geltendmachung von Streuschäden als untauglich.96 Dies\nzeigt sich vor allem in den Bereichen des Kartell- und des Lauterkeitsrechts. Entsprechend wurden in\nbeiden Bereichen im Rahmen laufender bzw. eben abgeschlossener Revisionen Massnahmen in Betracht gezogen, mit denen eine Verbesserung des zivilrechtlichen Rechtsschutzes erreicht werden\nsollte.97 Dabei war und ist jedoch zu prüfen, ob und inwiefern allenfalls die bestehenden Instrumente\ndes öffentlichen Rechts zur Verfolgung vorab regulatorischer Ziele der Geltendmachung und Durchsetzung von Streuschäden genügenden Schutz bieten oder allenfalls diese entsprechend anzupassen, zu ergänzen oder zu revidieren wären. Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis zwischen privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung bei Streuschäden.98\n\nErgebnis\nInsgesamt haben sich die subjektive und objektive Klagenhäufung als zur kollektiven Durchsetzung\nvon Massen- und insbesondere Streuschäden kaum taugliche Instrumente erwiesen, was sich durchaus exemplarisch im Kapital- und Finanzmarktrecht, im Konsumentenschutzrecht, im Kartell- und Lauterkeitsrecht oder auch im Gleichstellungsrecht zeigt. Eine begrenzte Verbesserung könnte hier über\neine Anpassung der Regelungen der Prozesskosten und eine verbesserte und vermehrt praktizierte\nProzessfinanzierung erreicht werden (vgl. dazu hinten Ziffer 4.1). Aufgrund einer vergleichbaren Situa-\n\n91 Vgl. bspw. die Schutzgemeinschaft der Lehman-Anlageopfer (www.anlage-opfer.ch [31.5.2013; online offenbar nicht mehr\nverfügbar]).\n92 So im Ergebnis bspw. für den Fall der Lehmann-Schadensregulierung CONTRATTO, Alternative Streitbeilegung, S. 219 ff.;\nvgl. auch DOMEJ, S. 430 f. Demgegenüber beurteilen BERNET/HESS, S. 455 und insb. DICKENMANN, S. 469 f., ein solches\nVorgehen positiv.\n93 Nach BGE 120 Ia 171 E. 4 dürfen Tarife nicht ausschliesslich am Streitwert orientiert sein, da sie ansonsten unverhältnismässig und prohibitiv sind. Die Ausrichtung am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip führt im Ergebnis ebenfalls zu\ndegressiven Tarifen. Vgl. auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7290, 7292.\n94 Vgl. DOMEJ, S. 428 m.w.H.\n95 Vgl. nur DROESE, S. 135; DICKENMANN, S. 470.\n96 Vgl. nur WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 73 f.\n97 Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde vom\n22. Februar 2012, BBl 2012, 3938; Botschaft des Bundesrates vom 2. September 2009 zur Änderung des Bundesgesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BBI 2009, 6180.\n98 Vgl. bspw. HODGES, Collective redress, S. 374.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 76\nBericht Bundesrat\n\n"}