{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nHohe Anforderungen an Prozessorganisation und -administration mit beschränkter\nKoordinations- und Kooperationswirkung\nZweifellos kann eine subjektive Klagenhäufung gerade in Bezug auf Sachverhaltsabklärungen und ein\nallfälliges Beweisverfahren, aber auch in Bezug auf den Abschluss eines möglichen Vergleichs beträchtliche Synergieeffekte ergeben.81 Sie stellt nach allgemeiner Auffassung sehr hohe Anforderungen hinsichtlich Organisation und Administration an die Beteiligten, insbesondere an eine nach Artikel 72 ZPO bestellte und durchaus sinnvolle, jedoch stets freiwillige82 gemeinsame Vertretung, welcher insgesamt eine zentrale Bedeutung zukommt.83 Gleichzeitig ist aber eine genügende Eigeninitiative und ein minimales Zusammenwirken der Betroffenen notwendig,84 zwischen denen aber häufig\ngerade keine Beziehungen bestehen oder sogar unterschiedliche Standpunkte vertreten werden.85\nDaher ist die subjektive Klagenhäufung höchstens für eine gemeinsame prozessuale Durchsetzung\neiner gut überschaubaren Anzahl von Ansprüchen tauglich, nicht aber für eigentliche Massenscha-\ndensfälle86 wie die Schädigung einer grossen Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten zufolge\nVerletzung des Kartell- oder Lauterkeitsrechts oder auch bei sogenannten Anlegerschäden. Bei diesen zeigen sich neben besonderen Beweislastproblemen und -risiken auch besonders hohen Prozesskostenrisiken. Gleichzeitig haben sich die bestehenden besonderen Mechanismen, namentlich\ndas Verfahren vor dem Schweizerischen Bankenombudsmann und vor dem Standesgericht einer\nSelbstregulierungsorganisation nach Geldwäscherei- oder Kollektivanlagengesetz, als nicht genügend\neffektiv erwiesen.87 Dieser Befund wird denn auch durch den Blick ins Ausland gestützt, wo in den\nletzten Jahren gerade in diesem Bereich vermehrt Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes aufund ausgebaut wurden, um damit einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.88\nGrundsätzlich eher geeignet zur Verwirklichung einer kollektivierten Rechtsdurchsetzung von Massenschäden erscheint die objektive Klagenhäufung, indem eine Vielzahl von Individualansprüchen\nmittels (Inkasso-)Abtretung in der Hand eines Klägers vereinigt wird. Zwar profitiert auch dieser von\nden degressiven Prozesskosten, hat jedoch auch das gesamte Prozesskostenrisiko alleine zu tragen,\nes sei denn, es komme eine Prozessfinanzierung zustande (vgl. dazu auch hinten Ziffer 4.1.1). Letztlich kommt die objektive Klagenhäufung jedoch nur dann zur kollektiven Regulierung von Massenschäden in Betracht, wenn und soweit geeignete Personen oder Institutionen vorhanden sind, die zu\neinem solchen Vorgehen bereit sind und auch über das notwendige organisatorische und rechtliche\nKnow-how verfügen. Ist dies nicht der Fall, kann ein solches Vorgehen die Interessen der Geschädigten sogar gefährden.89 Erfahrungsgemäss kommen dabei in der Praxis höchstens Verbände in Betracht.90 Zu denken ist insbesondere an Berufs- oder Gewerbeverbände, Arbeitnehmer- und Mieterverbände oder auch Konsumentenorganisationen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden,\ndass sich das Institut der objektiven Klagenhäufung nachhaltig zur kollektiven Durchsetzung von Massenschäden eignen würde, zumal damit nie eine über die direkt Beteiligten hinausgehende Wirkung\nverbunden ist und keine eigentlich kollektive Entscheidung erfolgt.\n\n78 Vgl. BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 7; HESS, Private law enforcement, S. 72 f.; KOCH, Sammelklage, S. 441.\n79 Vgl. nur BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 89 N 7.\n80 BAUMGARTNER, Class Actions, S. 337 ff.; BERNET/HESS, S. 452; DIKE-Komm-ZPO-BRUNNER, Art. 89 N 1; DROESE, S. 135 f.;\nGORDON-VRBA, S. 170 f.\n81 Vgl. DOMEJ, S. 427; DROESE, S. 136.\n82 Vgl. demgegenüber jedoch bspw. die Regelung in Art. 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\nvom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021), wonach eine gemeinsame Vertretung angeordnet\nwerden kann, wenn mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auftreten.\n83 Vgl. nur DOMEJ, S. 427 f.\n84 DOMEJ, S. 428; STOFFEL, S. 503.\n85 STARK/KNECHT, S. 53; vgl. auch BOHNET, S. 171, mit dem Hinweis, dass insb. zwischen Konsumentinnen und Konsumenten oft keine soziale Verbindung besteht.\n86 So BERNET/HESS, S. 452; BRUNNER, Zur Verbands- und Sammelklage S. 41; DASSER/STOLZKE, S. 267; CONTRATTO, Alternative Streitbeilegung, S. 225; GORDON-VRBA, S. 225 f.; BAUMGARTNER, Class Actions, S. 338 ff.\n87 CONTRATTO, Alternative Streitbeilegung, S. 220 ff., insb. auch mit Hinweisen zu teilweise abweichenden Beurteilungen. Vgl.\nauch FINMA-Vertriebsbericht 2010, S. 36, 43.\n88 Vgl. auch KALSS, Zeit für gebündelte Verfahren, S. 133 ff.\n89 Vgl. dazu aufgrund des österreichischen Rechts DOMEJ, S. 430, 446 ff.\n90 Vgl. zu dieser vor allem in Österreich praktizierten und unter der missverständlichen Bezeichnung «Sammelklage österreichischer Prägung» bekannt gewordenen Praxis vorne unter Ziffer 3.1.3 sowie DOMEJ, S. 429 f. und BERNET/HESS, S. 454 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 75\nBericht Bundesrat\n\n"}