{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nPraktische Bedeutung kommt der Sammelklage nach österreichischem Recht namentlich zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Reiseveranstaltern67, gegenüber Banken und anderen Finanz-\ndienstleistern68 sowie im Gesundheitsbereich69 zu.70 Dafür wird das Instrument als «taugliche Krücke»\nbezeichnet.71 Anzufügen ist, dass in Österreich zur Zeit Bestrebungen zur ergänzenden Einführung\nvon Gruppen- und Musterverfahren laufen.72\nNach verbreitet geäusserter Auffassung ist dieses praxiserprobte Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung für Massenschäden auch in der Schweiz zulässig und möglich.73 Praktische Bedeutung hat\nes jedoch bisher nicht erlangt.74 Dies dürfte weniger mit rechtlichen als vielmehr mit faktischen Begebenheiten gerade in Bezug auf die zwei Grundelemente dieses Instituts zusammenhängen: Zum einen fehlt es in der Schweiz an dem VKI vergleichbaren Organisationen, die über die notwendigen\nfinanziellen Mittel, Ressourcen und Know-how zur Führung solcher Sammelverfahren verfügen. Zum\nanderen erweist sich die professionelle Prozessfinanzierung durch Dritte auf der Basis eines Erfolgshonorars (trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit, vgl. dazu hinten Ziffer 4.1.1) in der Schweiz als wenig entwickelt und kaum verbreitet.75\n\n3.1.4 Bewertung und Folgerungen\nSubjektive und objektive Klagenhäufung stellen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes in der\nForm des Individualrechtsschutzes dar und sind in zahlreichen, mit dem schweizerischen Recht vergleichbaren Rechtsordnungen in ähnlicher Form bekannt:76 Einerseits ist eine subjektive Klagenhäufung (Streitgenossenschaft) möglich, indem mehrere Personen gemeinsam klagen und damit gewisse\nprozessuale und finanzielle Erleichterungen erwirken können, was zu einer gewissen «Kollektivierung» führt. Andererseits kommt auch eine objektive Klagenhäufung in Betracht, indem insbesondere\ngestützt auf eine Abtretung verschiedener Ansprüche einer Vielzahl von Personen ein einziger Kläger\ndie Ansprüche gebündelt geltend macht, woraus im Ergebnis ebenfalls eine kollektive Streiterledigung\nresultiert.77\nDie spezifische Eignung der subjektiven und objektiven Klagenhäufung zur kollektiven Rechtsdurchsetzung hängt jedoch von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Zwar führen subjektive und objektive\nKlagenhäufung zu Ersparnissen bei den Prozesskosten, insbesondere bei einheitlicher Prozessvertretung. Grundsätzlich führt aber jeder Streitgenossene den Prozess unabhängig von den anderen\nStreitgenossen. Auch bei der objektiven Klagenhäufung ist über jeden einzelnen Anspruch eigenständig zu entscheiden. Eine kollektivierte Streiterledigung resultiert lediglich dann, wenn gestützt auf eine\n\n"}