{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nVoraussetzung der Zweckmässigkeit zur Vereinfachung des Verfahrens ergibt sich, dass zwischen\nden verschiedenen Verfahren ein Zusammenhang bestehen muss, welcher zumeist sachlicher Natur\nsein dürfte, indem gleiche oder gleichartige Tatsachen oder Rechtsfragen vorliegen.59 Artikel 126\nAbsatz 1 ZPO sieht die Möglichkeit vor, dass ein Gericht ein Verfahren sistiert, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.\nIn Abweichung vom allgemein geltenden Beschleunigungsgebot soll ein Verfahren durch formellen\nEntscheid60 ausgesetzt werden können, wenn dadurch eine einheitliche Rechtsverwirklichung erreicht\nund insbesondere Widersprüche vermieden werden können oder wenn daraus eine Vereinfachung\ndes Verfahrens resultiert.61 Werden bei verschiedenen Gerichten verschiedene Klagen erhoben, die\nmiteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann das später angerufene Gericht nach Artikel 127 Absatz 1 ZPO die bei ihm erhobene Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen,\nwenn dieses damit einverstanden ist. Die Koordination und Konzentration dieser Klagen bei einem\neinzigen Gericht soll eine verfahrensökonomische und möglichst widerspruchsfreie Rechtsprechung\nermöglichen.62\nDie drei Möglichkeiten der Prozessvereinigung, -sistierung und -überweisung erlauben zwar einem mit\nmehreren Verfahren befassten Gericht, die verschiedenen Prozesse aus Gründen der Prozessökonomie aufeinander abzustimmen. Diese Möglichkeiten sind gerade auch im Kontext anderer Instrumente zu sehen, namentlich einem Muster- oder Testverfahren (vgl. dazu sogleich nachfolgend Ziffer 3.3.1). In allen Fällen ist jedoch über die verschiedenen Klagen und Ansprüche separat und eigenständig zu entscheiden, und die Parteien bleiben in ihrer Prozessführung selbständig und ihre Vorbringen gelten nur für das jeweilige Verfahren.63 Eine eigentliche kollektive oder kollektivierte Rechtsdurchsetzung resultiert daraus nicht, jedenfalls nicht aus Sicht der Parteien. Demgegenüber kann sich\naus Sicht des Gerichts eine gewisse Kollektivierung ergeben, wenn verschiedene Klagen in einem\nVerfahren vereinigt werden.\n\n3.1.3 Sammelklage österreichischer Prägung als besondere praktische\nAusprägung der objektiven Klagenhäufung: Modell für die\nSchweiz?\nAuf der Basis von mit dem schweizerischen Recht vergleichbaren rechtlichen Grundlagen hat sich in\nÖsterreich seit 2001 in der Praxis eine Form der kollektiven Rechtsdurchsetzung herausgebildet, die\nhäufig als sogenannte Sammelklage nach österreichischem Recht bzw. österreichischer Prägung\nbezeichnet wird. Die Bezeichnung ist doppelt irreführend, weil es sich dabei gerade nicht um eine\nSammelklage handelt und das Instrument nicht primär auf Besonderheiten des österreichischen\nRechts basiert.64 Dabei macht ein einziger «Sammelkläger» in der Form einer objektiven Klagenhäufung eine Vielzahl gleichgerichteter Ansprüche gegen einen Beklagten geltend, welche ihm vorher von\nden ursprünglichen Gläubigern – und potentiellen Einzelklägern – abgetreten wurden. Umstritten ist\ndabei, ob eine solche inkassoweise Geltendmachung einer Vielzahl von Ansprüchen lediglich unter\nder Voraussetzung der Konnexität zulässig ist, d.h. im Wesentlichen in allen Fällen gleichartige Anspruchsgründe und in denen gleiche tatsächliche oder rechtliche Haupt- oder Vorfragen zu beantworten sind.65 Obwohl nicht zwingend, treten als Kläger hauptsächlich Verbände auf, insbesondere der\nVerein für Konsumenteninformation (VKI), eine unabhängige, gemeinnützige und vom Staat mitfinanzierte Verbraucherorganisation, teilweise im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und\nKonsumentenschutz (BMASK). In den meisten Fällen erfolgt dabei gerade eine Finanzierung des\nSammelverfahrens durch einen unabhängigen dritten Prozessfinanzierer gegen eine Beteiligung am\nProzessgewinn (30–40 %).66\n\n59 BSK ZPO-BORNATICO, Art. 125 N 14 ff.; KUKO ZPO-WEBER, Art. 125 N 5 f.; DIKE-Komm. ZPO-KAUFMANN, Art. 125 N 16.\n60 Gesetzlich vorgesehen ist die Sistierung von hängigen Prozessen bspw. nach Artikel 207 SchKG bei Konkurs einer Partei.\nEine Sistierung erfolgt ebenfalls beim Tod einer Partei oder bei ihrer Urteilsunfähigkeit bis zur Bestellung einer Vertretung\ngemäss Artikel 67 Absatz 2 ZPO.\n61 BSK ZPO-BORNATICO, Art. 126 N 2 ff.; KUKO ZPO-WEBER, Art. 126 N 2 ff.; DIKE-Komm. ZPO-KAUFMANN, Art. 126 N 4 ff.\n62 Vgl. BSK ZPO-BORNATICO, Art. 127 N 3 ff.; KUKO ZPO-WEBER, Art. 127 N 1 ff.; DIKE-Komm. ZPO-KAUFMANN, Art. 127\nN 3 ff.\n63 Vgl. DIKE-Komm. ZPO-KAUFMANN, Art. 125 N 17.\n64 Vgl. nur DOMEJ, S. 430.\n65 Vgl. insb. Oberster Gerichtshof (OGH), Entscheidung vom 12. Juli 2005, 4 Ob 116/05w.\n66 Vgl. dazu KODEK, Möglichkeiten, S. 323; MICKLITZ/PURNHAGEN, S. 28.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 73\nBericht Bundesrat\n\n"}