{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nGericht gemeinsam verklagt werden können, es sei denn, diese Zuständigkeit basiere auf einer\nGerichtsstandsvereinbarung.50\nBei der objektiven Klagenhäufung hingegen werden von einer einzigen klagenden Partei mehrere an\nsich selbständige und voneinander unabhängige prozessuale Ansprüche gegen denselben Beklagten\nin einer einzigen Klage geltend gemacht.51 Daraus resultiert eine Kumulierung52 mehrerer Streitgegenstände in einem Verfahren, wozu der Kläger grundsätzlich nach dem Dispositionsgrundsatz\nberechtigt, aber nicht verpflichtet ist.53 Voraussetzungen einer objektiven Klagenhäufung sind nach\nArtikel 90 Buchstabe a ZPO die gleiche sachliche Zuständigkeit eines Gerichts, wofür stillschweigend\nauch eine gleiche örtliche Zuständigkeit gegeben sein muss, und nach Artikel 90 Buchstabe b ZPO\ndie gleiche Verfahrensart für alle gehäuften Ansprüche. Da Artikel 15 Absatz 2 ZPO für Ansprüche,\ndie in einem sachlichen Zusammenhang stehen, eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit eröffnet,\nkommt eine objektive Klagenhäufung bei gegebenem sachlichen Zusammenhang und gleicher Ver-\nfahrensart54 grundsätzlich in Betracht.\nSo können beispielsweise Mieterinnen und Mieter eines Mehrfamilienhauses im Rahmen einer subjektiven Klagenhäufung gemeinsam eine Mietzinserhöhung anfechten55 oder Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer gegen eine ungerechtfertigte Massenentlassung klagen. Denkbar ist auch, dass Konsumentinnen und Konsumenten vom gleichen fehlerhaften Produkt, beispielsweise einem Medikament, betroffen sind und gemeinsam gegen die Herstellerin oder den Hersteller klagen. Ebenfalls\nkommt die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft durch verschiedene Arbeitnehmerinnen wegen diskriminierender Entlöhnung gegen den gemeinsamen Arbeitgeber in Betracht. Als Folge der\neinfachen Streitgenossenschaft kommt es neben der erwähnten Eröffnung eines gemeinsamen Gerichtsstands (Art. 15 Abs. 1 ZPO) aufgrund von Artikel 93 Absatz 1 ZPO zu einer gesamthaften Streitwertberechnung, jedoch auch zu einer anteilsmässigen Kostenfestsetzung (Art. 106 Abs. 3 ZPO; vgl.\ndazu auch hinten unter Ziffer 4.1.1) und insbesondere zur Möglichkeit einer gemeinsamen Vertretung\nnach Artikel 72 ZPO.56 Die verschiedenen Ansprüche lassen sich auch in der Hand eines bestimmten\nKlägers zusammenführen und anschliessend mittels objektiver Klagenhäufung gemeinsam einklagen:\nDie Mieterinnen und Mieter könnten ihre Ansprüche an einen Mieterverband, die wegen Lohndiskriminierung klagenden Arbeitnehmerinnen beispielsweise an einen Berufsverband abtreten, welche diese\ngemeinsam geltend machen, was die Prozessführung vereinfacht und mit Kosteneinsparungen verbunden sein kann. Denkbar ist auch die Abtretung an eine selbst zu diesem Zweck gegründete Interessengemeinschaft.\n\n3.1.2 Prozessvereinigung, -sistierung und -überweisung\n(Art. 125 Bst. c, Art. 126 und Art. 127 ZPO)\nPrimär in Verbindung mit den Möglichkeiten der subjektiven oder objektiven Klagenhäufung können\ndie Möglichkeiten der Prozessvereinigung, -sistierung und -überweisung der kollektiven Rechtsdurchsetzung dienen.\nNach Artikel 125 Buchstabe c ZPO kann ein Gericht mehrere selbständig eingereichte Verfahren vereinigen, wenn dies der Vereinfachung des Prozesses dient. Voraussetzungen sind somit, dass die\ngleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit besteht57 und die gleiche Verfahrensart gilt.58 Aus der\n\n50 Vgl. zur Frage, ob gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit vorausgesetzt ist, KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 5 f.; ZK\nZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER, Art. 70 N 8 ff.\n51 Vgl. nur BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 90 N 1; ZK ZPO-BESSENICH/BOPP, Art. 90 N 3; BK ZPO-MARKUS, Art. 90 N 1.\n52 Als Fall der objektiven Klagenhäufung gilt auch die Geltendmachung von Eventualbegehren, vgl. nur BSK ZPO-\nOBERHAMMER, Art. 90 N 1; DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 90 N 2.\n53 BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 90 N 1 f.\n54 Zum Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 90 Bst. b ZPO wird verschiedentlich die Ansicht vertreten, dass\ndieses auch dann erfüllt ist, wenn zwar für mehrere Ansprüche gemäss ZPO eine andere Verfahrensart (d.h. das ordentliche bzw. das vereinfachte Verfahren) vorgesehen ist, dieser Unterschied jedoch ausschliesslich auf dem Streitwert beruht,\nwas eine gemeinsame, prozessökonomisch sinnvolle Behandlung verschiedener Ansprüche ebenfalls rechtfertige, so\nbspw. GASSER/RICKLI, Art. 90 N 11; DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 90 N 6; CPC-BOHNET, Art. 90 N 8 f.\n55 Vgl. bspw. BOHNET, S. 167.\n56 Ungeachtet dessen kann das Gericht aber gestützt auf Art. 125 Bst. b ZPO die Klagen aus prozessökonomischen Gründen\ntrennen, vgl. nur LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Rz 348. Da es sich um unabhängige Ansprüche handelt, sind darüber stets\nunterschiedliche Entscheidungen möglich, vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 1; BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 41; DIKE-\nKomm. ZPO-BORLA-GEIER, Art. 71 N 21; CPC-JEANDIN, Art. 71 N 11.\n57 Vgl. nur KUKO ZPO-WEBER, Art. 125 N 5 f.\n58 So explizit BSK ZPO-BORNATICO, Art. 125 N 15; KUKO ZPO-WEBER, Art. 125 N 5 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 72\nBericht Bundesrat\n\n"}