{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n2.4 Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz\nAusgehend von der traditionellen Vorstellung und Konzeption des Zivilprozesses als der individuellen\nInteressenwahrung und Rechtsdurchsetzung dienender Individualprozess haben der schweizerische\nGesetzgeber, aber auch die Lehre und Praxis, bisher grosse Zurückhaltung gegenüber jeglicher Form\ndes echten kollektiven Rechtsschutzes gezeigt. So wurde bei der Schaffung der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO) bewusst auf die Konzeptionierung und Einführung neuer Instrumente des\nkollektiven Rechtsschutzes verzichtet. Insbesondere die Einführung einer eigentlichen Sammelklage\n(class action) wurde ausdrücklich abgelehnt. Nach dem damaligen Willen des Gesetzesgebers sollte\ndem Gedanken der kollektiven Rechtsdurchsetzung vorab mit den bekannten Instrumenten der Klagenhäufung und der Verbandsklage entsprochen werden.41 Dieser pauschale Verzicht wurde insbesondere von Seiten der Wissenschaft, aber auch von Praktikern, in verschiedener Hinsicht kritisiert.42\nUngeachtet dessen existieren in der Schweiz heute verschiedene prozessuale Instrumente, die dem\nkollektiven Rechtsschutz zuordnen sind, indem sie zumindest eine kollektivierte Interessenwahrung\nerlauben. Dabei handelt es sich jedoch in der Regel um Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes\nin der Form des Individualrechtsschutzes, nicht um echte kollektive Rechtdurchsetzung (vgl. vorne\nZiffer 2.3). Neben allgemeinen Instituten aufgrund der ZPO existieren besondere Instrumente des\nkollektiven Rechtsschutzes kraft spezialgesetzlicher Regelung. Beide Erscheinungsformen sollen im\nFolgenden ausführlich dargestellt werden (vgl. nachfolgend Ziffer 3).\n\n3 Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes in der Schweiz\nund im Ausland\n3.1 Subjektive und objektive Klagenhäufung\n3.1.1 Subjektive und objektive Klagenhäufung (Art. 71 und Art. 90 ZPO)\nBei der subjektiven Klagenhäufung (auch einfache Streitgenossenschaft genannt) werden mehrere,\nrechtlich an sich voneinander unabhängige, aber sachlich oder rechtlich zusammenhängende Klagen\nvon mehreren Klägern oder Beklagten in einem Prozess zusammengefasst.43 Die einfache Streitgenossenschaft ist freiwillig – jedenfalls aus Sicht der klagenden Partei/-en – und erfolgt aus Zweckmässigkeitsgründen.44 Damit sollen die Prozessökonomie und die Entscheidungsharmonie gefördert werden.45 Stets handelt es sich um eigenständige Rechtsbegehren, bei welchen die Prozessvoraussetzungen und die geltend gemachten Ansprüche selbständig zu prüfen und zu entscheiden sind; ein\nEntscheid entfaltet stets nur zwischen den jeweiligen Parteien Wirkung, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen.46 Ungeachtet des insofern missverständlichen Wortlauts von Artikel 71\nAbsatz 3 ZPO handelt jeder Streitgenosse stets eigenständig und unabhängig von den übrigen Streitgenossen und kann selbständig über den Streitgegenstand disponieren, ohne dass ihn das prozessuale Handeln der anderen Streitgenossen irgendwie verpflichten würde.47\nNach Artikel 71 Absatz 1 und 2 ZPO setzt die subjektive Klagenhäufung dreierlei voraus: Erstens\nmüssen die geltend gemachten Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen,\nd.h. es muss sogenannte Konnexität bzw. ein genügender Sachzusammenhang bestehen.48 Zweitens\nmuss für sämtliche Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar sein. Drittens ist (stillschwei-\ngend49) eine gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit vorausgesetzt, wobei nach Artikel 15\nAbsatz 1 ZPO mehrere Streitgenossen vor dem für einen der beklagten Streitgenossen zuständigen\n\n41 Vgl. dazu Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, S. 45; Zusammenstellung der Vernehmlassungen\nzum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 2004, S. 7, 230 ff.; Botschaft\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7224 und 7290; AB 2008 NR 632.\n42 Vgl. BAUMGARTNER, Class Actions, S. 308; JEANDIN, Parties au procès, S. 143 ff.; SCHWANDER, S. 14; BÜHLER, S. 21;\nFISCHER, S. 54 f.\n43 Vgl. nur KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 1 m.w.N.\n44 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7281.\n45 Vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 1 und GORDON-VRBA, S. 170 je m.w.N.; vgl. auch GULDENER, S. 301 ff.\n46 KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 1, 8; BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 30 ff.\n47 KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 8 ff.; BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 30 ff.; CPC-JEANDIN, Art. 71 N 10 ff.\n48 KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 2 f.; BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 14 f.\n49 So zumindest für die sachliche Zuständigkeit BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 17.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 71\nBericht Bundesrat\n\n"}