{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\ngen, primär durch Bezahlen überhöhter Preise zufolge unzulässiger Wettbewerbsabreden. In vergleichbarer Weise kann unlauteres Verhalten bei einer Vielzahl von Abnehmerinnen und Abnehmern\nzu einer wertmässig vernachlässigbaren Schädigung führen, beispielsweise wenn aufgrund unlauterer\nMethoden unrechtmässige Gewinne erzielt werden. Auch geringe Schädigungen von Investorinnen\nund Investoren am Kapital- und Finanzmarkt werden teilweise als Streuschäden qualifiziert.37 Gleiches wird teilweise bei Datenschutzverletzungen im Internet gesagt.38\nFür die Rechtsdurchsetzung von Streuschäden stellen sich damit im Vergleich zu den Massenschäden folgende zwei Komplikationen:\n1. Weil der finanzielle Schaden der oder des einzelnen Geschädigten nur sehr gering, teilweise\ngeradezu marginal ist, sieht diese(r) in der Regel von der Geltendmachung und gerichtlichen\nDurchsetzung ab, weil sich der (finanzielle) Aufwand im Verhältnis zum mutmasslichen maximalen Prozessgewinn nicht lohnt. Dabei spricht man von «rationalem Desinteresse» oder sogenannter «rationaler Apathie», indem der Geschädigte gerade aus ökonomischen Überlegungen\nvon der Rechtsdurchsetzung absieht und seine Ansprüche nicht verwirklicht werden.39\n2. Auf der anderen Seite muss ein Schadensverursacher in einem solchen Fall nicht mit einer Inanspruchnahme durch die Geschädigten rechnen. Diese Überlegung wird er insbesondere bei\nseinen zukünftigen Verhaltensweisen berücksichtigen, was sowohl unter gesamtökonomischen\nals auch unter regulatorischen Gesichtspunkten unerwünscht erscheint.\n\n2.2.3 Effektive Durchsetzung des objektiven Rechts\nIn qualitativer Hinsicht dient der kollektive Rechtsschutz der effektiven Durchsetzung des objektiven\nRechts, indem er die Durchsetzung bestimmter individueller Einzelansprüche – teilweise aber auch\nvon Kollektivansprüchen – erst ermöglicht, indem dafür effektive, kosteneffiziente und damit auch\nunter ökonomischen Gesichtspunkten attraktive Justizverfahren zur Verfügung gestellt werden. Insofern stellt der kollektive Rechtsschutz gerade die notwendige Ergänzung des Individualrechtsschutzes\nzur tatsächlichen Einlösung des Justizgewährungsanspruchs (vgl. dazu vorne Ziffer 2.1) dar und dient\nsomit auch der Verwirklichung des Rechtsstaates.\n\n2.3 Echter kollektiver Rechtsschutz und kollektiver Rechtsschutz in\nden Formen des Individualrechtsschutzes\nIm Rahmen der erwähnten Begriffsbildung (vgl. vorne Ziffer 2.1) sowie der Zweck- und Zielsetzungen\n(vorne Ziffer 2.2) ist bei den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes zu unterscheiden zwischen\nsolchen, die eine echte kollektive Rechtsdurchsetzung bewirken, indem gewisse Ansprüche kollektiv\ndurchgesetzt werden, und jenen, mit welchen trotz primär individueller Wirkung innerhalb der Formen\ndes Individualrechtsschutzes eine bestimmte Kollektivierung des Rechtsschutzes erreicht werden\nkann. Gewisse Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes können dabei je nach ihrer konkreten\nAusgestaltung sowohl eine echte kollektive Rechtsdurchsetzung bewirken oder aber lediglich zu einer\n«kollektivierten» Individualrechtsdurchsetzung führen; dies gilt insbesondere für Verbandsklagen sowie für Muster- oder Testverfahren. Diese Unterscheidung ist für die nachfolgende Darstellung der\nverschiedenen Formen und Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes bedeutsam. Dabei ist zu beachten, dass die in Lehre und Praxis vorgenommenen Unterscheidungen der verschiedenen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes je nach Anwendungsbereich und Sachgebiet teilweise deutlich\nvoneinander abweichen und einer Verallgemeinerung nur bedingt zugänglich sind.40\n\n37 So bspw. GORDON-VRBA, S. 10; EBBING, S. 27.\n38 Vgl. Motion 13.3052 Schwaab. Recht zur Sammelklage bei Datenschutzverletzungen, insbesondere im Internet.\n39 Vgl. nur HIRTE, S. 148 ff.; MELLER-HANNICH/HÖLAND, Europäische Sammelklage, S. 170, 175; VAN DEN BERGH/KESKE,\nS. 20 f.; WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 55 ff.\n40 So bspw. KOCH, Sammelklage, S. 439.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 70\nBericht Bundesrat\n\n"}