{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nIn Fällen von Massenschäden zeigen sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung drei besondere Problemstellungen:\n1. Die oder der Einzelne hat einen Schaden erlitten, der für sie oder ihn nicht bloss ein wertmässig\nkleiner, vernachlässigbarer Sach- oder Vermögensschaden darstellt, sondern dieser ist von solcher Bedeutung, dass eine Rechtsdurchsetzung beabsichtigt und angestrebt wird. Gleichzeitig\nist die oder der Geschädigte nicht alleine in dieser Situation, sondern eine Vielzahl von Personen befindet sich in der gleichen Lage. Unterschiede bestehen möglicherweise hinsichtlich der\nkonkreten Höhe des Schadens, des konkreten Schadensfalles sowie der individuellen Ausgangslage hinsichtlich rechtlicher und finanzieller Möglichkeiten (Vertrautheit in Rechtsfragen,\nmögliche Rechtsschutzversicherung, finanzielle Lage etc.).\n2. Demgegenüber sehen sich ein oder mehrere mutmasslich als Schädiger haftbare, potenzielle\nBeklagte mit einer Vielzahl von gleichen oder ähnlichen Ansprüchen und damit (zumindest potenziell) einer Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert, was sie/ihn in verschiedener Hinsicht vor besondere Herausforderungen stellen kann, selbst wenn es sich bei\nden potenziell Beklagten zumeist um grössere Organisationen bzw. Firmen handelt.\n3. Zumindest potenziell kommt es zu einer massenhaften Inanspruchnahme des oder der zuständigen Gericht(e) mit Verfahren, die in grossen Teilen ähnliche Fragen und Problemstellungen\naufwerfen, aber aufgrund der Vielzahl der Fälle dennoch die Funktionsfähigkeit des Justizsystems gefährden können.\n\n2.2.2 Kompensation und Prävention unrechtmässiger\nVerhaltensweisen\nAllgemeines\nMit den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes kann die Verwirklichung der präventiven, verhaltenssteuernden und regulierenden Funktion des objektiven Rechts erreicht werden.31 Diese Funktion\nder Verhaltenssteuerung steht insbesondere bei der Durchsetzung von sogenannten Streuschäden im\nVordergrund, die erst durch den Einsatz von Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes ökonomisch sinnvoll wird.32\nDer Zweck der Kompensation und Prävention bildet auch Hauptzweck der Instrumente des kollektiven\nRechtsschutzes in Bezug auf sogenannte Gemeinschaftsgüterschäden, d.h. Nachteile an Rechtsgütern oder Interessen, die keinem einzelnen Rechtssubjekt oder einer Gruppe von Rechtssubjektiven\ndirekt zugeordnet werden können, sondern der Gemeinschaft oder der Gesellschaft insgesamt zustehen, wie insbesondere die Umwelt.33 Da es sich dabei aber primär um öffentlich-rechtliche Fragestellungen handelt, werden diese im Rahmen des vorliegenden Berichts nicht weiter beleuchtet.\n\nStreuschäden\nAls Streuschäden werden nach allgemeiner Auffassung Schäden bezeichnet, bei welchen zwar wie\nbei Massenschäden ebenfalls eine Vielzahl von Personen durch ein Schadensereignis oder eine\n«zentrale Ursache» in gleicher oder gleichartiger Weise geschädigt werden, welche dabei aber nur\neinen wertmässig kleinen Sach- oder Vermögensschaden erleiden.34 Teilweise werden Streuschäden\nunter Berücksichtigung der Höhe des finanziellen Schadens des Einzelnen und der Interessenlage\nweiter in sogenannte Bagatell- oder Kleinstschäden einerseits und (etwas grössere, aber immer noch\ngeringe) Kleinschäden andererseits unterteilt.35\nAls Beispiele für Streuschäden gelten vorab Schädigungen zufolge kartellrechtswidriger oder unlauterer Geschäftspraktiken von Unternehmungen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten.36 Im\nKartellrecht geht es dabei vor allem um die bei einer Vielzahl von Konsumentinnen und Konsumenten\ndurch kartellistisches oder anderes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten entstandene Schädigun-\n\n31 KOCH, Sammelklage, S. 442 f.; WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 47 ff.; DROESE, S. 119.\n32 DROESE, S. 118 f.; WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 73 f.\n33 Vgl. dazu WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 50.\n34 Vgl. dazu für das schweizerische Recht DICKENMANN, S. 468; DROESE, S. 118 f.; GORDON-VRBA, S. 6 und 9 f.; FISCHER,\nS. 53 f.; HEINEMANN, S. 21; vgl. zum ausländischen Recht bspw. WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 51 ff.\n35 Vgl. nur GORDON-VRBA, S. 10; BERNET/HESS, S. 452.\n36 Vgl. nur bspw. EBBING, S. 27; WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 52 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 69\nBericht Bundesrat\n\n"}