{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nMassenschäden\nVon Massenschäden spricht man dann, wenn eine Vielzahl von Personen durch ein Schadensereignis\n(oder eine Anzahl gleicher Schadensquellen), durch ein widerrechtliches Verhalten oder allgemeiner\ndurch eine Ursache in gleicher oder gleichartiger Weise in ihren Rechten bzw. Rechtsgütern betroffen\nund geschädigt wird, wobei die oder der einzelne Geschädigte erheblich betroffen ist und ihr oder ihm\nein erheblicher und damit mehr als nur ein wertmässig kleiner, vernachlässigbarer Sach- oder Vermögensschaden entsteht.24\nZu unterstreichen ist, dass die verwendete Terminologie keineswegs einheitlich ist. So wird der Begriff\nMassenschaden teilweise auch als Oberbegriff verwendet25 oder teilweise weiter eingeschränkt.26\nJedenfalls sind die Massen- oder auch Grossschäden von den sogenannten Streuschäden (dazu\nsogleich nachfolgend) abzugrenzen.\nMassenschäden entstehen aufgrund grosser Unfälle, Unglücke und Katastrophen wie Zugunglücke,\nFlugzeugabstürze, Unglücke mit Bergbahnen, Explosionen oder Grossbrände.27 Ebenfalls Massenschäden sind Serienschäden infolge fehlerhafter Produkte wie z.B. Medikamente und allgemein\nsogenannte toxische Massenschäden zufolge Austritts von Radioaktivität oder auch durch Asbest\n(-exposition).28\nAls moderne Erscheinung zeigen sich Massenschäden im Bereich des Kapital- und Finanzmarkts in\nder Form von sogenannten Anlegerschäden, wenn beispielsweise eine Vielzahl von Kapitalanlegerinnen und -anlegern durch irreführende, falsche oder unterbliebene Informationen Verluste erleiden.29\nMassenschadensfälle können sich auch aus mangelhafter Anlageberatung oder -vermittlung ergeben,\nwenn diese auf generellen oder strukturellen Pflichtwidrigkeiten beruht, die eine Vielzahl von Geschädigten in gleicher oder gleichartiger Weise treffen. So werden auch die Fälle der Schädigungen als\nMassenschäden bezeichnet, welche im Jahr 2008 eine Vielzahl von Anlegerinnen und Anlegern im\nZusammenhang mit den Insolvenzen der beiden Finanzinstitute Lehman Brothers Holding Inc. bzw.\nder ganzen Lehman-Gruppe und der Kaupthing-Gruppe erlitten.30\nAls Massenschadensfälle im Kartellrecht sind diejenigen Konstellationen zu betrachten, in denen es\num eine Schädigung einer Vielzahl von Konkurrenten, Abnehmern oder Zulieferern durch unzulässige\nWettbewerbsabreden geht. Auch im Lauterkeitsrecht sind Fälle von Massenschäden denkbar, beispielsweise durch die Verwendung missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)\ngegenüber einer Vielzahl von Konsumentinnen und Konsumenten. Sodann kann auch eine (systematische) Verletzung von Bestimmungen des Gleichstellungsrechts, insbesondere wegen Verletzung des\nLohngleichheitsgebots, gegenüber einer Vielzahl von Betroffenen zu einem Massenschaden führen.\nDarüber hinaus treten auch im Arbeits- und im Mietrecht Massenschadensfälle auf.\n\n22 Vgl. nur DROESE, S. 118.\n23 DROESE, S. 118; BERNET/GROZ, S. 78.\n24 Vgl. dazu auch für das schweizerische Recht GORDON-VRBA, S. 6 und 9 f.; BRUNNER, Zur Verbands- und Sammelklage,\nS. 39, der aber nicht zwischen Massenschäden und Streuschäden unterscheidet; SCHALLER, Rz 169; STARK/KNECHT, S. 53.\nVgl. sodann aus dem ausländischen Recht WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 54; WAGNER, Collective Redress S. 65.\nTeilweise werden dafür auch die Bezeichnungen «Grossschäden» oder «Kumulschäden» verwendet, vgl. z.B. GORDON-\nVRBA, S. 6 und 9 f. oder KLAUSER, Massenschäden, S. 19.\n25 Vgl. bspw. VON BAR, S. A 9 ff.\n26 Mit der Schaffung des zwischenzeitlich durch die Schweizerische Zivilprozessordnung abgelösten Bundesgesetzes über\nden Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (aSR 272) fand der Begriff des Massenschadens Eingang in das\nschweizerische Recht: Art. 27 aGestG sah einen besonderen Gerichtsstand bei Massenschäden vor. Gemäss Botschaft\nsind «unter Massenschäden Ereignisse zu verstehen, bei denen eine grössere Zahl von Menschen – eine «Menschenmasse» – betroffen ist» (BBl 1999, 2866). Weil dieser Begriff des Massenschadens als zu unbestimmt und kaum justiziabel\nerachtet wurde, verzichtete man auf die Übernahme dieses Gerichtsstands in die ZPO (BBl 2006, 7269 f.; vgl. nur ZK ZPO-\nSUTTER-SOMM/ HEDINGER, Art. 36 N 2; kritisch dazu DROESE, S. 133 f.).\n27 HAGER/LEONHARD, S. 303 f.\n28 Im angloamerikanischen Rechtskreis wird von «toxic mass torts» gesprochen.\n29 WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 54; KOLLER, S. 63 ff.; KALSS, Massenverfahren, S. 322.\n30 Vgl. z.B. Motion 11.3977 Birrer-Heimo. Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 68\nBericht Bundesrat\n\n"}