{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n2.2 Zielsetzung und Zwecke des kollektiven Rechtsschutzes\nZiel des kollektiven Rechtsschutzes ist eine gegenüber dem Individualrechtsschutz effizientere und\neffektivere Rechtsdurchsetzung durch Kollektivierung von Interessen und Ressourcen in Fällen, in\ndenen es um die Interessenwahrung und Rechtsdurchsetzung einer Vielzahl von Ansprüchen geht,\ndie auf einer gleichen oder gleichartigen Rechts- und Tatsachenlage beruhen und sich gegen eine\n(oder wenige) Personen richtet. Ausgehend davon lassen sich als Zwecke des kollektiven Rechtsschutzes die prozessuale Effizienz, die Kompensation und die Prävention bestimmter unrechtmässiger Verhaltensweisen sowie die effektive Durchsetzung des objektiven Rechts nennen. Je nach der\nobjektiven und subjektiven Bedeutung des Anspruchs für den Berechtigten, um dessen Rechtsdurchsetzung es geht, steht dabei einer oder auch mehrere dieser Zwecke im Vordergrund. Oft dürften sich\ndie den verschiedenen Zwecken zugrundeliegenden Konstellationen, insbesondere Massen- und\nStreuschäden (dazu sogleich), überlagern.20\n\n2.2.1 Prozessuale Effizienz\nAllgemeines\nAusgehend von der Idee der effizienten Rechtsverfolgung soll mit den Instrumenten des kollektiven\nRechtsschutzes unter rein quantitativen Gesichtspunkten gerade das effiziente Funktionieren der\nRechtspflege zu Gunsten aller Beteiligten sichergestellt werden. So ermöglichen erst die Instrumente\nder kollektiven Rechtsdurchsetzung eine justizförmige und rasche Schadensabwicklung, wenn eine\nVielzahl von Klagen zur gleichen Zeit auf der gleichen Grundlage beim (gleichen) Gericht erhoben\nwird, wie es beispielsweise bei sogenannten Massenschäden vorkommt.\nEine effiziente Rechtsdurchsetzung liegt wiederum im allgemeinen Interesse an einer effektiven und\nfunktionsfähigen Justiz sowie im Individualinteresse des Geschädigten an einer effektiven Rechtsdurchsetzung und insbesondere am Schadensausgleich.21 Effizienzgewinne bestehen gerade auch\nfür die beklagte Partei, indem ein Verfahrensausgang auch für Personen verbindlich wird, die nicht am\nVerfahren teilgenommen haben und damit eine Rechtsunsicherheit vollständig und verbindlich erledigt\n\n16 Ausnahmsweise besteht eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte, so insb. bei Gesamtrechtsnachfolgen oder kraft positivrechtlicher Anordnung, vgl. nur BSK ZPO-OBERHAMMER, Vor Art. 236–242 N 48 ff.\n17 Allgemein wird der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die (gesamten) Kosten eines Verfahrens und/oder insbesondere auch die Kosten, die der Gegenpartei bei der Prozessführung entstanden sind, zu tragen hat als «Loser pays all»-\noder «Loser pays»-Regel bezeichnet, welche auch als «English rule» gilt. Der Gegensatz dazu ist die sog. «American\nrule», wonach jede Prozesspartei ihre eigenen Prozesskosten zu tragen hat.\n18 Vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, § 1 Rz 2–4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Rz 1.3 ff.; SCHILKEN, S. 24.\n19 STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, § 1 Rz 8.\n20 Vgl. nur DOMEJ, S. 422.\n21 KOCH, Sammelklage, S. 442; WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 47 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 67\nBericht Bundesrat\n\nwerden kann.22 Gleichzeitig werden unterschiedliche, insbesondere widersprechende Entscheidungen\nüber gleiche Tat- und Rechtsfragen vermieden.23\n\n"}