{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\n2 Begriff und Zweck des kollektiven Rechtsschutzes\n2.1 Kollektiver Rechtsschutz als Sammelbegriff\nUnter dem (Sammel-)Begriff des kollektiven Rechtsschutzes7 werden verschiedene prozessuale\nInstrumente verstanden und zusammengefasst, die eine kollektive justizförmige Erledigung von\n(Schadenersatz- oder auch Unterlassungs-, durchaus aber auch Feststellungs-)Ansprüchen einer\nVielzahl von gleich oder gleichartig betroffenen bzw. geschädigten Personen unter Bündelung ihrer\nInteressen und Ressourcen in einem einzigen (oder allenfalls ganz wenigen) gemeinsamen Verfahren\nermöglichen.8 Insofern ist der Begriff durchaus in Abgrenzung zum Individualrechtsschutz zu sehen\n(vgl. jedoch die notwendige Relativierung in Ziffer 2.3 nachfolgend).9\nZur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche und Forderungen steht traditionell die individuelle Interessenwahrung im Vordergrund. Der Zivilprozess ist daher idealtypisch auf die individuelle Rechtsverfolgung zur Durchsetzung individueller Ansprüche zwischen einer klagenden Partei und einer beklagten Partei ausgerichtet, die sich im Verfahren gegenüber stehen.10 Den Parteien stehen individuelle\nOrientierungs-, Äusserungs-, Mitwirkungs- und Akteneinsichtsrechte zu, was sich aus Artikel 53\nAbsatz 1 ZPO11 sowie bereits aus Artikel 29 Absatz 2 BV12 und Artikel 6 Absatz 1 EMRK13 ergibt.14\nEntsprechend dem vorrangigen Zweck des Zivilprozesses, subjektive Rechte der Einzelnen zu gewährleisten, gilt im Zivilprozess grundsätzlich der sogenannte Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1\nZPO): Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und\nnicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Gleichzeitig beschränkt sich die Verbindlichkeit\n(Rechtskraft) eines zwischen den Parteien ergehenden gerichtlichen Entscheids in subjektiver Hinsicht grundsätzlich auf die Parteien des Prozesses, deren subjektive Rechte gerade Gegenstand des\nProzesses bildeten; nur für diese ist der Entscheid verbindlich, und nur diese sind daran gebunden.15\nNicht am Verfahren beteiligte Dritte sind dagegen nicht an den Entscheid gebunden und werden da-\n\n7 Im Englischen wird dabei zumeist von «collective redress» gesprochen. Der Begriff wurde massgeblich von den EU-\nBehörden geprägt und findet heute in der EU standardmässig Verwendung, vgl. auch DICKENMANN, S. 467 ff.\n8 Vgl. dazu z.B. BERNET/HESS, S. 451 ff.; DROESE, S. 116 f. sowie zum ausländischen Recht WAGNER, Kollektiver Rechtsschutz, S. 41 ff.; KOCH, Internationaler kollektiver Rechtsschutz, S. 55 ff.; BRUNS, S. 401. Vgl. auch EUROPÄISCHE KOMMIS-\nSION, Kollektiver Rechtsschutz, S. 3 f.; EUROPÄISCHES PARLAMENT, Overview, S. 6.\n9 Vgl. nur MELLER-HANNICH/HÖLAND, Kollektiver Rechtsschutz, S. 164 ff.\n10 JEANDIN, Consorité, S. 163 f.; BSK ZPO-Oberhammer, Art. 89 N 1. Eine Ausnahme davon stellen die ebenfalls in der ZPO\ngeregelten nichtstreitigen Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit dar (Art. 248 Bst. e ZPO), wo normalerweise nur\neine Gesuchstellerin auftritt; daher ist die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht Gegenstand der vorliegenden Ausführungen.\n11 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272).\n12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).\n13 (Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).\n14 Vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozess BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 5 ff. m.w.N.\n15 Vgl. nur BSK ZPO-OBERHAMMER, Vor Art. 236–242 N 21 und N 47.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 66\nBericht Bundesrat\n\ndurch in ihren Rechten nicht betroffen, können daraus aber auch nichts zu ihren Gunsten ableiten.16\nDie zivilprozessualen Regelungen über die Prozesskosten sind ebenfalls vor dem Hintergrund des\nZwecks des Zivilprozesses als Individualverfahren zu sehen: Da es um die Verwirklichung der subjektiven Rechte der beteiligten Parteien geht, sollen diesen grundsätzlich die damit verbundenen Kosten\nder Rechtsdurchsetzung nach bestimmten Tarifen (vgl. Art. 96 ZPO) überbunden werden. Nach dem\nin Artikel 106 ZPO niedergelegten sogenannten Erfolgsprinzip werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, was auf der Vermutung beruht, diese habe die Kosten der\nRechtsverwirklichung verursacht.17\nPrimärer Zweck des Zivilprozesses ist somit die Gewährung von Individualrechtsschutz. Das Privatrecht verleiht den Einzelnen subjektive Rechte, zu deren Verwirklichung der Zivilprozess dient. Damit\nsoll im Einzelfall materielle Gerechtigkeit erreicht werden. Gleichzeitig bezweckt der Zivilprozess die\nDurchsetzung der Rechtsordnung als objektives Recht, also auch die Erhaltung bzw. Herbeiführung\nvon Rechtsfrieden und Rechtssicherheit.18 Der Staat ist als Träger der Rechts- und Justizhoheit zur\nGewährung und Garantie eines umfassenden Rechtsschutzes verpflichtet, was selbstverständlich\nauch im Privatrecht gilt. Nach dem in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 29a BV sowie in Artikel 6 Ziffer 1\nEMRK verankerten Justizgewährungsanspruch hat jede Person Anspruch auf Zugang zur Rechtspflege und Gewährung der Justiz durch die gerichtlichen Behörden.19\n\n"}