{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 63\nBericht Bundesrat\n\n4.3 Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Justizsystems im Falle eines\nMassenschadensfalls ....................................................................................................... 98\n4.3.1 Massenschadensfall als Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Justizsystems ......... 98\n4.3.2 Bewertung und Folgerungen ..................................................................................... 99\n4.4 Internationaler Kontext ........................................................................................................ 99\n4.4.1 Schweizerische Parteien in ausländischen kollektiven Verfahren: Ungenügender\nkollektiver Rechtsschutz als Nachteil für den Justizstandort Schweiz?..................... 99\n4.4.2 Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nEntscheidungen des kollektiven Rechtsschutzes in der Schweiz ........................... 100\n4.4.3 Kollektiver Rechtsschutz im EU-Recht .................................................................... 100\n4.4.4 Bewertung und Folgerungen ................................................................................... 101\n5 Folgerungen ................................................................................................................................ 101\n5.1 Ungenügende Instrumente zur effektiven Durchsetzung von Massen- und Streuschäden 101\n5.2 Mögliche Massnahmen zur Verbesserung der Durchsetzung von Massen- und\nStreuschäden ................................................................................................................... 102\nLiteratur- und Materialienverzeichnis ................................................................................................. 101\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 64\nBericht Bundesrat\n\n1 Einleitung\n1.1 Ausgangslage\nDie Rechtsdurchsetzung erfolgt im schweizerischen (Privat-)Recht grundsätzlich durch Individualprozesse zwischen einem oder mehreren Kläger(n) auf der einen Seite und einem oder mehreren Beklagten auf der anderen Seite. Die Parteien sind direkt am Prozess beteiligt, führen diesen grundsätzlich selbst und für sich selbst, insbesondere unabhängig von anderen Parteien und Verfahren.\nDaneben existieren bestimmte Instrumente, die eine kollektive bzw. kollektivierte Rechtsdurchsetzung\nerlauben (z.B. die Klagenhäufung oder die Verbandsklage). Demgegenüber sind prozessuale Instrumente zur kollektiven Geltendmachung reparatorischer Ansprüche dem geltenden schweizerischen\nRecht grundsätzlich unbekannt.1\nVerschiedene Ereignisse und Entwicklungen der letzten Jahre machen heute eine Überprüfung der\naktuellen Rechtslage notwendig. Der Bundesrat erachtete daher die Frage als prüfenswert, ob für den\nBereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit im Unterschied zum geltenden Recht nicht doch prozessuale Instrumente der kollektiven Interessenwahrung vorgesehen werden sollten.2 Diese Prüfung\ndarf jedoch nicht auf den Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit isoliert bleiben. Vielmehr\nmuss sie im Sinne eines sektorübergreifenden («horizontalen») Zugangs sämtliche Fälle gleicher oder\ngleichartiger Ansprüche und gleichgerichteter Interessen erfassen, die einer kollektiven Interessenwahrung zugänglich erscheinen,3 namentlich im Finanz- und Kapitalmarktrecht, im Konsumentenschutz, im Kartellrecht, im Persönlichkeitsschutz und im Gleichstellungsrecht4 sowie im Datenschutzrecht.5\nWeitergehend verlangt die vom Parlament noch nicht behandelte Motion 11.3977 Birrer-Heimo «Erleichterung der kollektiven Rechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren» unmittelbar die Ausarbeitung\neiner Gesetzesvorlage, die es einer grossen Anzahl gleichartig Geschädigter erleichtert, ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend zu machen. Die ebenfalls noch nicht behandelte Motion 13.3052\nSchwaab «Recht zur Sammelklage bei Datenschutzverletzungen, insbesondere im Internet» verlangt\ndie Ausarbeitung eines Vorentwurfs zu einer gesetzlichen Grundlage, welche die Möglichkeit der\nSammelklage im Zivilrecht im Bereich des Datenschutzes, insbesondere im Internet und in den sozialen Netzwerken, vorsieht. Unter Hinweis auf die vorgängig notwendige Prüfung und den vorliegenden\nBericht hat der Bundesrat die Ablehnung der Motionen beantragt.6\n\n"}