{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000284_2013-07-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000284.pdf?ID=150000284", "Checksum": "65597310e8e6f577b13a905dcae9a24d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.07.2013 150000284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.07.2013 150000284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Conseil fédéral & Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:37", "Checksum": "6bed28cae008aafa659d2bbe89479b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.07.2013 150000284\n\nErscheinungsformen\nEine kollektive Rechtsdurchsetzung kommt primär bei sogenannten Massen- und Streuschäden in\nBetracht. Bei einem Massenschaden wird eine Vielzahl von Personen in gleicher oder gleichartiger\nWeise betroffen und jede einzelne in einer für sie erheblichen Weise geschädigt. Streuschäden sind\ndemgegenüber Schäden, bei welchen eine Vielzahl von Personen lediglich einen wertmässig kleinen\nSchaden erleidet. Während mit den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes bei Massenschäden\nim Interesse sämtlicher Beteiligter in erster Linie effiziente Prozesse erreicht und gewährleistet werden\nsollen, geht es bei Streuschäden um die Sicherstellung der Kompensation und die Prävention unrechtmässiger Verhaltensweisen. In beiden Fällen geht es jedoch auch um die effektive Durchsetzung\ndes objektiven Rechts.\nDie Formen der kollektiven Rechtsdurchsetzung stehen durchaus im Gegensatz zum Individualprozess als traditionellem Modell der Rechtsverfolgung. Zu unterscheiden ist zwischen Instrumenten des\nkollektiven Rechtsschutzes in den Formen des Individualprozesses und echten Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes. Letztere sind dem geltenden schweizerischen Recht nur vereinzelt bekannt,\nbeispielsweise im Gesellschaftsrecht. Das schweizerische Recht kennt daneben mehrere Instrumente,\nmit welchen eine Kollektivierung des Rechtsschutzes erreicht werden kann, namentlich die (subjektive\nund objektive) Klagenhäufung, die Verbandsklagen sowie Muster- oder Testverfahren auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen. Demgegenüber sind dem schweizerischen Recht im Unterschied zu zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen allgemeine repräsentative Gruppenklagen\nnicht bekannt, obschon solche mit dem geltenden Recht durchaus kompatibel wären.\n\nBestandesanalyse und Rechtsvergleichung\nDie Analyse der bestehenden Instrumente des geltenden Rechts in der Schweiz zeigt gerade auch im\nVergleich mit dem Ausland, dass diese zur effizienten und effektiven Durchsetzung von Massen- und\nStreuschäden praktisch ungenügend beziehungsweise teilweise untauglich sind. Daraus ergibt sich\neine Lücke im geltenden Rechtsschutzsystem, womit auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit faktisch\nnicht immer gewährleistet ist. So stellen insbesondere die geltenden Regelungen der Prozesskosten\nund die ungenügend genutzte Möglichkeit der Prozessfinanzierung Hindernisse bei der Durchsetzung\nvon Massenschäden dar, beispielsweise im Bereich der sogenannten Anlegerschäden, aber auch im\nKonsumentenrecht. Gleichzeitig erweist sich die Verbandsklage in ihrer heutigen Form angesichts des\nbeschränkten sachlichen und funktionalen Anwendungsbereichs für die Durchsetzung von Massenund Streuschäden als ungenügend, was sich gerade im Bereich des Konsumentenrechts oder auch\ndes Gleichstellungsrechts zeigt. Aus dem Vergleich mit dem Ausland wird deutlich, dass dort insbesondere in den letzten Jahrzehnten zunehmend weitergehende Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes eingeführt wurden, um solche Rechtsschutzdefizite abzubauen und dass sich diese Instrumente bewährt haben.\nIm Hinblick auf die mögliche Einführung neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes in der\nSchweiz sollten diese Erfahrungen berücksichtigt werden, namentlich das in der österreichischen Praxis entwickelte Modell einer besonderen Form der gebündelten Geltendmachung von Ansprüchen\ndurch bestimmte Organisationen, das deutsche Modell eines speziellen Musterverfahrensgesetzes\nsowie das System eines besonderen Gruppenvergleichsverfahrens in den Niederlanden.\nÜber die Gewährleisung der effektiven Rechtsdurchsetzung hinaus geht es auch darum, die Funktionsfähigkeit des Justizsystems im Falle eines Massenschadensfalls sicherzustellen und die Attraktivität der Schweiz als Justizstandort im internationalen Kontext zu fördern.\nIn Bezug auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage können die im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Abzockerei-Initiative bereits beschlossenen Änderungen nach der Annahme der\nInitiative in die entsprechenden Ausführungserlasse überführt werden, um das Prozesskostenrisiko für\nklagende Aktionäre zu senken. Eine weitere Verbesserung der finanziellen Anreize für klagende Akti-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 61\nBericht Bundesrat\n\nonäre könnte im Rahmen einer gesonderten Revision der Bestimmungen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit erreicht werden. Die allgemeinen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes sind\ndafür nicht geeignet.\n\n"}