1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.– (Spruch- und Schreibgebühren) werden A__________ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm am 7. Juni 2012 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie hinsichtlich Ziffer 2 des Dispositivs an das Generalsekretariat des ETH-Rates. 4. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen.